Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.11.2022; Aktenzeichen B 3 KR 31/22 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld über den 17.05.2016 hinaus.

Die 00.00.1968 geborene und in X lebende Klägerin war als Buchhalterin beschäftigt und bis 31.12.2016 Mitglied der Beklagten. Seit dem 09.02.2015 war sie u.a. aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode arbeitsunfähig und bezog ab dem 04.03.2015 von der Beklagten Krankengeld. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin endete im März 2015.

Der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. K stellte fortdauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mit Bescheinigung vom 10.05.2016 bis zum 17.05.2016 (Dienstag) fest. Am 18.05.2016 hielt sich die Klägerin bei ihrer in Baden-Baden lebenden Tochter auf. Nach ihrer Rückkehr bescheinigten die Vertretungsärzte, Dr. RG und DG (Fachärzte für Allgemeinmedizin), der Klägerin am 19.05.2016 Arbeitsunfähigkeit bis zum 29.05.2016.

Mit Bescheid vom 25.05.2016 lehnte Beklagte die Zahlung des Krankengeldes über den 17.05.2016 hinaus ab. Die Arbeitsunfähigkeit sei lückenlos nachzuweisen, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit also spätestens am Tag nach der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin festzustellen. Die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit am 19.05.2016 habe nicht am Tag nach der bisherigen Krankschreibung stattgefunden. Diese sei zuvor bis zum 17.05.2016 bescheinigt worden. Ab dem 18.05.2016 sei die Klägerin nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Sie habe die Beklagte am Tag der ärztlichen Feststellung durch Dr. G im Anschluss direkt telefonisch benachrichtigt, dass sie ihre kranke Tochter besucht habe und deshalb am 17.05.2016 nicht zur Untersuchung habe kommen können. Die lange Anreise zu ihrer Tochter, um die sie sich habe kümmern müssen, stelle einen wichtigen Grund dar, erst am Folgetag (19.05.2016) eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu besorgen. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, am 18.05.2016 eine Folgebescheinigung einzuholen. Auch habe es sich offenkundig um dieselbe Erkrankung wie am 17.05.2016 gehandelt, wie die behandelnden Ärzte in ihrer beigefügten Bescheinigung bestätigten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2016 zurück. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld aus der Beschäftigtenversicherung, nämlich die ärztliche Feststellung der weiteren Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit jeweils spätestens am nächsten Werktag nach dem vorhergehenden Zeitraum, nicht erfüllt. Die nächste auf die bis zum 17.05.2016 folgende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 18.05.2016 bis 29.05.2016 sei erst wieder am 19.05.2016 erfolgt. Da sich an das Ende der Krankengeldzahlung zum 17.05.2016 nicht innerhalb eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall angeschlossen habe, sei das Versicherungsverhältnis im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung ohne Krankengeldanspruch fortzusetzen.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.10.2016 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Der Besuch ihrer kranken Tochter sei ein wichtiger Grund gewesen, den Arztbesuch um einen Tag zu verschieben. Der Vertretungsarzt Dr. G habe sich auf telefonische Nachfrage mit dem Termin am nächstfolgenden Tag, dem 19.05.2016, einverstanden erklärt. Dr. G und Dr. K hätten die durchgehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Diagnose bestätigt. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass wegen der Verschiebung des Arzttermins aus wichtigem Grund um einen Tag das Krankengeld eingestellt worden sei, vor allem, nachdem sie sich mit ihrem Anruf in der Praxis des Dr. G versichert habe, dass sie den Termin verschieben könne. Dies habe Dr. G in einem kurzen Gespräch persönlich erklärt. Auf diese Zusage habe sie sich verlassen. Sie habe damit alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um die möglichst zeitnahe und lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erreichen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2016 zu verurteilen, Krankengeld für die Zeit vom 18.05.2016 bis zum 30.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch aufgrund nahtlosen Nachweises seien nicht gegeben, auch nicht unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BSG. Die Verlegung des Termins zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund persönlicher Konsultation sei nicht auf Veranlassung des behandelnden Arztes erfolgt, sondern auf Veranlassung der Klägerin. Es sei nicht erwiesen, dass Dr. ...

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