Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der 1963 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld über den 11.02.2015 hinaus.

Der Kläger war ab 02.12.2014 arbeitsunfähig krank und erhielt von der Beklagten ab 13.01.2015 Krankengeld. Der Arzt für Innere Medizin Dr. I stellte mit Folgebescheinigung vom 30.01.2015 voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 11.02.2015 fest. Mit Ablauf des 31.01.2015 endete das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers. Am 12.02.2015 stellte der Facharzt für Innere Medizin Dr. I1 weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 19.03.2015 fest.

Mit Bescheid vom 03.03.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er trotz der weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 11.02.2015 Anspruch auf Krankengeld habe. Sein Beschäftigungsverhältnis habe am 31.01.2015 geendet; aufgrund der über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 11.02.2015 lückenlos nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit sei seine Mitgliedschaft mit Krankengeldbezug bis zu diesem Zeitpunkt erhalten geblieben. Da aber die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb der bis dahin nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden sei, habe nach dem 11.02.2015 keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch mehr bestanden.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2015 zurück. Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld sei, dass bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Versicherungsverhältnis bestehe, das einen Anspruch auf Krankengeld beinhalte. Da das Krankengeld abschnittsweise für die Zeit der jeweils festgestellten und attestierten Arbeitsunfähigkeit gewährt werde, gelte dieser Grundsatz sowohl bei der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als auch bei jeder weiteren ärztlichen Feststellung. Ein durchgehender Krankengeldanspruch setze danach voraus, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit festgestellt und dokumentiert werde. Anderenfalls ende die Mitgliedschaft mit einem Krankengeldanspruch mit der Folge, dass eine weitere Krankengeldzahlung ausgeschlossen sei. Der Kläger sei zunächst aufgrund seiner Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld gewesen. Mit dem Ende der Beschäftigung ende grundsätzlich auch die versicherungspflichtige Mitgliedschaft, sie bleibe aber nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld erhalten. Anspruch auf Krankengeld habe der Kläger bis zum 11.02.2015 gehabt. Die erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vom 12.02.2015 habe den Krankengeldanspruch nicht mehr erhalten; an diesem Tag habe kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden.

Mit seiner Klage vom 19.05.2015 hat der Kläger vorgetragen, Dr. I1 habe sich bis zum 11.02.2015 in Urlaub befunden. Der zuvor aufgesuchte Vertretungsarzt habe erklärt, dass es ausreiche, wenn er sich am 12.02.2015 eine Folgebescheinigung von seinem eigentlichen Behandler ausstellen lasse. Im Übrigen bestehe nach dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014 - L 16 KR 429/13 - auch keine Versicherungslücke. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit von einer abschnittsweisen Krankengeldbewilligung und einer Kette rechtlich selbständiger Ansprüche ausgehe, überzeuge nämlich nicht. Dementsprechend sehe auch die geplante gesetzliche Neuregelung vor, dass der Anspruch auf Krankengeld bestehen bleibe, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer am nächsten Werktag ärztlich festgestellt werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2015 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 12.02.2015 bis 23.04.2015 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen führe nicht weiter. Das BSG habe nämlich in dem Revisionsverfahren seine Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Es bestehe im Übrigen auch kein der Mitgliedschaft nachgehender Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V, da der Kläger vom 12.02.2015 bis 17.04.2015 freiwillig versichert gewesen sei.

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2016 abgewiesen: Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 11.02.2015 hinaus. Ein Anspruch auf Krankengeld entstehe von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 23.07.2015 g...

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