Die Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ist in das pflichtgemäße Ermessen der Krankenkasse gestellt. Das Ermessen stellt sogenanntes Anwendungsermessen dar. Die Krankenkasse kann entscheiden, ob die Aufforderung ausgesprochen wird oder nicht.

Bei ihrer Entscheidung hat die Krankenkasse zwischen den Interessen des Versicherten und denen der Versichertengemeinschaft (Krankenkasse) abzuwägen. Dabei räumt das Gesetz den Interessen der Krankenkasse (z. B. den Krankengeldbezug zu begrenzen) den Vorrang ein.[1] Eine Entscheidung zugunsten des Versicherten erfordert ein berechtigtes und schützenswertes Interesse des Versicherten.[2] Das bloße Interesse an einem weiteren Krankengeldbezug wird durch die Rechtsordnung nicht geschützt.

 
Hinweis

Ausübung des Ermessens

Fehlerhaftes oder unterbliebenes Ermessen stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der die Aufforderung rechtswidrig und aufhebbar macht.[3] Wurde dagegen im schriftlichen Verwaltungsakt nur die erforderliche Begründung unterlassen, vergessen oder fehlerhaft erteilt, handelt es sich um einen Verfahrens- oder Formfehler. Dieser wird nachträglich geheilt, indem eine vollständige und fehlerfreie Begründung nachgeholt wird.[4] Darin sind u. a. die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Krankenkasse zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Außerdem muss die Begründung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Krankenkasse bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge