Ein Versicherter, der aufgrund der Aufforderung einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt hat, darf diesen nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen, beschränken oder der Rentenantragsfiktion widersprechen. Der Rentenversicherungsträger berücksichtigt die eingeschränkte Dispositionsbefugnis. Dazu ist er von der wirksamen Einschränkung der Dispositionsbefugnis durch die Krankenkasse zu unterrichten. Die Krankenkasse ist aufgrund der vorgegebenen engen Zusammenarbeit verpflichtet, den Rentenversicherungsträger entsprechend zu benachrichtigen.[1]

 
Hinweis

Zustimmung der Krankenkasse

Die Krankenkasse hat bei der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung die berechtigten Interessen des Versicherten im Rahmen einer Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Wenn das berechtigte Interesse des Versicherten das Interesse der Krankenkasse überwiegt, muss die Krankenkasse zustimmen.[2] Ein berechtigtes Interesse ergibt sich z. B., wenn durch einen

  • Rentenantrag aufgrund tarifvertraglicher (arbeitsrechtlicher) Regelungen der Arbeitsplatz gefährdet ist,
  • frühzeitigen Rentenbeginn ein Anspruch auf Betriebsrente verloren ginge,
  • späteren Rentenbeginn eine qualifizierte Wartezeit in der Rentenversicherung und damit ein höherer Rentenanspruch erreicht werden könnte,
  • späteren Rentenbeginn die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt werden könnten.

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