Rz. 2

Die Vorschrift führt für die Körperschaften, Anstalten und anderen Behörden nach den Vorschriften über die Zuständigkeiten für Sozialleistungen den zusammenfassenden Begriff Leistungsträger ein. Die Leistungsträger sind verantwortlich für das Erbringen der Dienst-, Sach- und Geldleistungen nach § 11. Sie werden demnach auch als Sozialleistungsträger bezeichnet. Damit wird klar, dass ein ganzes Spektrum von Leistungsträgern zuständig für das gesamte Spektrum an Sozialleistungen ist. Der Bürger kann eine einfache und eindeutige Zuordnung anhand der §§ 18 bis 29 vornehmen und dadurch den richtigen Sozialleistungsträger jedenfalls als erste Anlaufstation leicht herausfinden.

Satz 2 verweist hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzungen auf die besonderen Bücher des Sozialgesetzbuchs. Damit wird deutlich, dass auch die Zuständigkeitsbestimmungen in den nachfolgenden §§ 18 bis 29 keine abschließende Regelung der Zuständigkeit für sich in Anspruch nehmen. Seit dem 1.1.2024 ist auch das XIV. Buch über das Soziale Entschädigungsrecht in Kraft.

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