Der Anspruch auf die Kindererziehungsleistung besteht unabhängig von einer Rentenzahlung. Die Kindererziehungsleistung

  • wird stufenweise nach Geburtsjahrgängen gezahlt. Begonnen wurde am 1.10.1987 mit den Jahrgängen vor 1907. Die letzten Jahrgänge (1917 bis 1920) schlossen am 1.10.1990 an;
  • ist für alle Mütter gleich hoch und wird ebenso wie die Renten alljährlich angepasst. Sie betrug für jedes lebend geborene Kind

     
    75 % bis zum 30.6.1998
    85 % vom 1.7.1998 bis 30.6.1999
    90 % vom 1.7.1999 bis 30.6.2000
    100 % ab 1.7.2000
    200 % ab 1.7.2014
    250 % ab 1.1.2019

    des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (entsprechend der Bewertung von Kindererziehungszeiten). Seit 1.7.2020 werden monatlich 85,48 EUR (2,5 x 34,19 EUR) gezahlt;

  • wird als besondere Geldleistung oder als Zuschlag zur Rente gezahlt, zuständig sind die Rentenversicherungsträger;
  • darf nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden, insbesondere nicht auf Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

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