Rz. 20

Abs. 5 normiert die Pflichten des Jugendamtes am Ort des "Aufgriffs" gegenüber dem Kind oder dem Jugendlichen, der im Verteilungsverfahren nach § 42b in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes gebracht wird. Nach Satz 1 Nr. 1 muss sichergestellt werden, dass der Minderjährige bei der Überführung von einer geeigneten Person auf dem Weg zum Ort des Jugendamts der Zuweisung begleitet und einer Fachkraft dieses Jugendamtes übergeben wird. Als geeignete Personen kommen Fachkräfte des Jugendamtes oder eines freien Trägers der Jugendhilfe in Betracht.

 

Rz. 21

Satz 1 Nr. 2 verpflichtet das Jugendamt zur Weitergabe von Informationen, die für die Inobhutnahme des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach § 42 erforderlich sind. Hierzu gehören in der Regel neben den Personalien auch die Ergebnisse des Erstscreenings nach Abs. 2.

 

Rz. 22

Sätze 2 und 3 stellen klar, dass dann, wenn eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person sich im Inland oder im Ausland aufhält, das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Person hinwirken, d. h. das Zusammenkommen der Familienmitglieder unterstützen soll, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind oder der Jugendliche ist sowohl an der Übergabe an das Jugendamt der Zuweisung als auch an der Entscheidung über die Familienzusammenführung angemessen zu beteiligen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge