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Das ALG kennt alle die Rentenarten, die denen in der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der knappschaftliche Besonderheiten) entsprechen (§§ 11 bis 16 ALG). Die Hofabgabe als eine Voraussetzung für die Altersrente greift faktisch in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG ein und ist damit verfassungswidrig, wenn in unzumutbarer Weise Einkünfte entzogen werden, die zur Ergänzung der als Teilleistung ausgestalteten Rente notwendig sind (BVerfG, Beschluss v. 23.5.2018, 1 BvR 97/14). Daneben kennt das System der Alterssicherung der Landwirte für den versicherungspflichtigen Landwirt, seinen Ehegatten und den mitarbeitenden Familienangehörigen einen Zuschuss zum jeweiligen (Versicherungs-)Beitrag, sofern das Jahreseinkommen die in § 32 ALG genannte Grenze nicht übersteigt. Dabei handelt es sich um eine Beitragssubventionierung. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit kommen als weitere Leistungen die Betriebshilfe und die Haushaltshilfe in Betracht. Diese werden zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens bzw. zur Weiterführung des Haushaltes gewährt. Die Voraussetzungen im Einzelnen werden in §§ 36 bis 39 ALG bestimmt.

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