Rz. 3

Die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte dienen im Wesentlichen der Absicherung gegen das Risiko des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben. Dies kann durch Alter, Erwerbsminderung oder Tod erfolgen. Ein Leistungsanspruch nach diesen Vorschriften setzt regelmäßig voraus, dass die Eigenschaft als Versicherter bestand, ein Versicherungsfall eingetreten ist und die in den entsprechenden Normen genannten besonderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Da das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ein berufsstandsbezogenes Alterssicherungssystem für Landwirte, ihre Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen darstellt, sind die Regelungen gegenüber dem SGB VI lex specialis. Die Versicherteneigenschaft wird in der allgemeinen Rentenversicherung durch die versicherungspflichtigen Personen (§§ 1, 2 und 3 SGB VI), die freiwillig Versicherten (§ 7 SGB VI) sowie Personen, deren Versicherungspflicht auf Antrag festgestellt worden ist (§ 4 SGB VI), bestimmt. In der Alterssicherung der Landwirte ergibt sich die Versicherteneigenschaft für Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige aufgrund einer Versicherungspflicht (§ 1 ALG), für Ehegatten aufgrund einer freiwilligen Versicherung (§ 4 ALG) und einer sog. Weiterversicherung für ehemalige Landwirte (§ 5 ALG). Als Versicherungsfälle im engeren Sinne kennt die gesetzliche Rentenversicherung die erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (Leistungen zur Teilhabe), die verminderte Erwerbsfähigkeit (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), das Alter (Renten wegen Alters) und den Tod (Hinterbliebenenrenten). Daneben kommen noch weitere (sonstige) Leistungen in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge