Zusammenfassung

 
Begriff

Der "Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)" ist das oberste Beschlussgremium der "Gemeinsamen Selbstverwaltung" der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen.

Der G-BA legt durch Richtlinien fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von den Krankenkassen zu übernehmen sind. Die beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen. Sie gelten für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und die behandelnden Ärzte sowie andere Leistungserbringer. Sie sind für diese verbindlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat seine Rechtsgrundlage in § 91 SGB V. § 91 a SGB V enthält Regelungen über die Staatsaufsicht, das Haushalts- und Rechnungswesen und das Vermögen. § 91b SGB V ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Verfahrensgrundsätze des G-BA durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Die Richtlinienkompetenz des G-BA ergibt sich aus § 92 SGB V. Das BMG hat seine Ermächtigung genutzt und die Verordnung über die Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus (Methodenbewertungsverfahrensverordnung – MBVerfV) v. 23.6.2020 erlassen.

1 Gesetzlicher Auftrag

Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen sowie psychisch Kranker Rechnung zu tragen. Der G-BA kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn

  • nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen,
  • die medizinische Notwendigkeit oder
  • die Wirtschaftlichkeit

nicht nachgewiesen ist.

Weitere Aufgaben ergeben sich aus zahlreichen Einzelvorschriften des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts. Durch den Innovationsausschuss des G-BA werden neue Versorgungsformen und Versorgungsforschungsprojekte gefördert.

2 Rechtsform/Aufsicht/Haushalt

Der G-BA wird aus

  • der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
  • der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
  • der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
  • dem GKV-Spitzenverband

gebildet. Er ist rechtsfähig. Hinsichtlich der Rechtsform fehlt es an einer gesetzlichen Aussage. In der Literatur wird der G-BA überwiegend als öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art (sui generis) bezeichnet. Nach eigenen Angaben des G-BA handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung von einer Selbstverwaltungskörperschaft ausgeht. Die Rechtsprechung weist dem G-BA die Rechtsform einer Anstalt zu.[1]

 
Hinweis

Rechtsform

Der G-BA bezeichnet sich in § 1 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung als juristische Person des öffentlichen Rechts. Letztlich ist die rechtliche Einordnung des G-BA von geringer praktischer Bedeutung, weil sie insbesondere keine Auswirkungen auf die Legitimation zur Normsetzung hat. Das Grundgesetz enthält keine Beschränkung auf die traditionellen Organisationsformen der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung.[2]

Das Beschlussgremium des G-BA ist das bereichsübergreifend besetzte Plenum. Dessen Vorsitzender vertritt den G-BA gerichtlich und außergerichtlich.

Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des G-BA, insbesondere zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse. Die Verfahrensordnung regelt vor allem methodische Anforderungen an die wissenschaftliche Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse.

Die Aufsicht über den G-BA führt das Bundesministerium für Gesundheit. Geschäftsordnung und Verfahrensordnung sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen.

[1] BSG, Urteil v. 20.3.1996, 6 RKa 62/94, in einer übertragbaren Entscheidung zum Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen.
[2] BVerfG, Urteil v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85.

3 Zusammensetzung des Beschlussgremiums

Das Beschlussgremium des G-BA (Plenum; 13 Personen)[1] besteht aus

  • einem unparteiischen Vorsitzenden,
  • 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern,
  • einem Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
  • jeweils 2 Mitgliedern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
  • 5 Mitgliedern des GKV-Spitzenverbands.

Die Vertreter der Kassenärztlichen/-zahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des GKV-Spitzenverbands werden von diesen Organisationen benannt. Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils 2 Stellvertreter werden von der Kassenärztlichen/-zahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen g...

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