Das Beschlussgremium des G-BA (Plenum; 13 Personen)[1] besteht aus

  • einem unparteiischen Vorsitzenden,
  • 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern,
  • einem Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
  • jeweils 2 Mitgliedern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
  • 5 Mitgliedern des GKV-Spitzenverbands.

Die Vertreter der Kassenärztlichen/-zahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des GKV-Spitzenverbands werden von diesen Organisationen benannt. Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils 2 Stellvertreter werden von der Kassenärztlichen/-zahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam vorgeschlagen. Der Vorschlag ist an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu richten. Über den Vorschlag entscheidet der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags.

Die Beschlüsse des G-BA werden in Unterausschüssen vorbereitet. Diese sind ebenso wie das Plenum paritätisch mit Vertretern der Krankenkassen und der Leistungserbringer besetzt. Den Vorsitz hat jeweils eines der unparteiischen Mitglieder inne. Außerdem nehmen an den Sitzungen Patientenvertreter teil.

Der G-BA entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder[2], wenn die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse, die nicht nur einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkasse erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr erbracht werden darf, werden mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst.[3]

 
Hinweis

Interessenvertretung chronisch kranker oder Menschen mit Behinderungen

Die Interessenvertretungen der Patienten, die ein Mitberatungsrecht im G-BA haben[4], nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.[5] Sie dürfen bei der Beschlussfassung im Plenum anwesend sein. Die Vertreter werden durch diverse Organisationen benannt.[6]

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