Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften der unterschiedlichsten Berufsgenossenschaften verpflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Maßnahmen, die die Arbeitssicherheit gewährleisten. Dies beinhaltet auch Regeln zum Umgang mit Alkohol, Drogen und Medikamenten.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" regelt in § 15 DGUV-V 1 den Umgang mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten am Arbeitsplatz. Demnach dürfen sich Beschäftigte durch den Konsum von Drogen, Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden. Diese Regeln gelten auch für den Bereich der privaten Lebensführung, falls der Konsum psychotroper Substanzen in der Freizeit Auswirkungen auf die betriebliche Sicherheit hat. Dies gilt insbesondere auch für den Weg zur und von der Arbeit.[1]

Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber nach § 7 Abs. 2 DGUV-V 1 Arbeitnehmer, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht betrauen.

[1] Quelle: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie.

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