Begriff

Als Werkstudenten werden beschäftigte Studierende bezeichnet, die einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung und keiner kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, sofern sie ordentlich Studierende sind und das Studium ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Diese Art der Beschäftigung führt für die Studierenden zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (sog. Werkstudentenprivileg).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit bei einer Beschäftigung als Werkstudent ist in der Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, für die soziale Pflegeversicherung in § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und für die Arbeitslosenversicherung in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III geregelt. Die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch für beschäftigte Studierende. Für die Beurteilung, ob der Werkstudentenstatus vorliegt sind u.a. folgende Urteile relevant: BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, 10.9.1975, 3 RK 42/75, 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und 30.11.1978, 12 RK 45/77.

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