Zusammenfassung
Urlaubsentgelt bezeichnet die Lohn- und Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs eines Arbeitnehmers. Im Gegensatz dazu ist Urlaubsgeld ein freiwilliges zusätzliches Entgelt, das einen Beitrag zu den urlaubsbedingten Aufwendungen des Arbeitnehmers darstellen soll. Abzugrenzen ist das Urlaubsentgelt außerdem von der Urlaubsabgeltung. Diese stellt den monetären Ersatz nach Beendigung der Beschäftigung von zustehendem, jedoch nicht gewährtem Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers dar.
Arbeitsrecht: Höhe, Berechnung und Auszahlungsmodalitäten des Urlaubsentgelts sind in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Nach einem zentralen Urteil des BAG zur Bemessung des Urlaubsentgelts ist eine Lohn- bzw. Entgeltfortzahlungsvereinbarung, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer während des Mindesturlaubs lediglich ein vermindertes Entgelt erhält, unwirksam (BAG, Urteil v. 21.3.1985, 6 AZR 565/82).
Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sozialversicherung: Das für die Dauer eines Urlaubs gewährte Entgelt ist nach § 14 SGB IV laufendes Arbeitsentgelt.
Arbeitsrecht
1 Berechnungsmethode und -formel
Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein feststehender Wochenlohn oder aber ein festes Monatsgehalt vereinbart, so ist für den Urlaubszeitraum grundsätzlich der Wochenlohn bzw. das Monatsgehalt fortzuzahlen.
Das Bundesurlaubsgesetz geht bei der Gewährung des Anspruchs auf Zahlung eines Urlaubsentgelts vom Prinzip der Erhaltung des Lebensstandards während des Urlaubszeitraums aus. Zur Konkretisierung dieses Lebensstandardprinzips hat sich der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz für die sog. Bezugsmethode (oder: Referenzprinzip) entschieden. Soweit keine anderslautenden tarifvertraglichen Regelungen vorhanden sind, ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts grundsätzlich der Betrag zugrunde zu legen, den der Arbeitnehmer durchschnittlich in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn verdient hat. Es kommt also nicht darauf an, was während der Urlaubszeit verdient worden wäre.
2 Zu berücksichtigende Entgeltbestandteile
Für die Höhe des Urlaubsentgelts spielt es eine Rolle, welche Vergütungsbestandteile in den zugrunde zu legenden Arbeitsverdienst der vergangenen 13 Wochen einfließen.
Maßgebendes Entgelt
Zum Arbeitsverdienst, der für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgebend ist, gehört zunächst die feste Grundvergütung. Zusätzlich fließen alle Zulagen und Leistungen des Arbeitgebers ein.
Im Einzelnen sind bei der Bildung des Gesamtverdienstes für den Bezugszeitraum somit zur Grundvergütung folgende Vergütungsbestandteile hinzuzurechnen:
- Akkordlohn,
- Provisionen und Bedienungsprozente sind in der tatsächlichen Höhe des Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen,
- alle Zulagen, auch Schmutz- und Gefahrenzulagen, sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht nur Auslagenersatz darstellen,
- Sachbezüge sind angemessen in bar abzugelten, soweit sie nicht weitergezahlt werden.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen sind dagegen:
3 Berechnung in Sonderfällen
3.1 Sonderfall Überstunden
Nach § 11 Abs. 1 BUrlG braucht der Arbeitgeber die Vergütung für Überstunden grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Das betrifft sowohl den Grundlohn als auch die Überstundenzuschläge.
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien entsteht allerdings häufig Streit über die Frage, ob der Arbeitgeber Überstunden auch dann ausklammern kann, wenn ein Arbeitnehmer sie sehr regelmäßig ableistet. Nach aktueller Rechtsprechung des BAG ist zwingend das gewöhnliche Arbeitsentgelt im Urlaub weiterzuzahlen. Maßstab ist dabei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und nicht die im Arbeitsvertrag festgelegte. Dementsprechend sind regelmäßige Überstunden bei Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie faktisch zu einer Veränderung der Arbeitszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten führen. Unregelmäßig anfallende Überstunden spielen dagegen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Rolle.
3.2 Verdienstkürzungen und -erhöhungen
Abweichungen können sich ergeben, wenn eine berechtigte Kürzung des Verdienstes oder eine Gehaltserhöhung in den Bemessungszeitraum des § 11 Abs. 1 BUrlG fällt.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Bei Verdien...