Sachverhalt

Ein Arbeitgeber gewährt seinen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die 5 Tage in der Woche beschäftigt sind, 30 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr. Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin wechselt zum 1.7. in eine Teilzeitbeschäftigung und arbeitet an 5 Tagen in der Woche jeweils nur halbtags. Im Herbst will sie Urlaub nehmen. Wie hoch ist ihr Urlaubsentgelt?

Bisheriges Ergebnis

Da die Mitarbeiterin im Herbst immer noch, wie früher, 5 Tage in der Woche arbeitet, hat sie 30 Arbeitstage Urlaub. Für die Berechnung des Urlaubsentgelts gilt § 11 BurlG, wenn keine tarifvertragliche Sondervorschrift besteht. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. In dieser Zeit hat die Arbeitnehmerin aber nur halbtags gearbeitet.

Deshalb das konsequente Ergebnis des BAG:[1]

Das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, ist auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip zu bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Das Urlaubsentgelt für den Urlaub aus der Vollzeit darf nicht auf Basis der reduzierten Teilzeitvergütung berechnet werden, sondern der Arbeitgeber muss für die Hälfte des Urlaubs (15 Arbeitstage) Vollzeitvergütung zahlen. Die diesem Ergebnis entgegenstehende tarifvertragliche Regelung[2] erklärte das BAG in der zitierten Entscheidung wegen mittelbarer Benachteiligung von Teilzeitkräften für nichtig.

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