Begriff

Unbezahlter Urlaub ist eine vom Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbarte Freistellung von der Arbeit, jedoch ohne Fortzahlung der Bezüge. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt arbeitsrechtlich als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Sozialversicherungsrechtlich besteht das Arbeitsverhältnis bei unbezahltem Urlaub längstens für einen Monat weiter.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der unbezahlte Urlaub ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wohl aber bestimmte Arten von Freistellungen, etwa bei Elternzeit oder der Pflege naher Angehöriger.

Lohnsteuer: Unbezahlter Urlaub hat gemäß R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 LStR grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lohnzahlungszeitraum.

Sozialversicherung: Der Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses bei Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung ist in § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV geregelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu dieser Thematik am 12.3.2013 eine gemeinsame Verlautbarung (GR v. 12.03.2013-II) veröffentlicht. In dem Besprechungsergebnis vom 8.11.2017 wird auf die Unterbrechung eines unbezahlten Urlaubs eingegangen (BE v. 8.11.2017: TOP 4).

 

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