Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird am 1.9. eingestellt. Er hatte in diesem Kalenderjahr beim vorherigen Arbeitgeber anteilig Urlaub für die Zeit vom 1.1. bis einschließlich 31.8. erhalten. Außerdem hatte er 4 Monate unbezahlten Urlaub.

Kann dem Mitarbeiter unter Berufung auf § 6 Abs. 1 BUrlG der anteilige Urlaub für die Zeit vom 1.9. bis 31.12. verweigert werden?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den anteiligen Urlaub für die Zeit vom 1.9. bis 31.12. Im früheren Arbeitsverhältnis hat er nur anteiligen Urlaub erhalten.

Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht ein Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Dabei meint das Gesetz jedoch nur den bezahlten und nicht den unbezahlten Urlaub. Damit greift vorliegend die Vorschrift nicht. Im früheren Arbeitsverhältnis hatte der Mitarbeiter nur anteiligen Urlaub erhalten.

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