In der Steuerklasse VI werden tarifliche Freibeträge wie der Grundfreibetrag und gesetzliche Pauschbeträge wie der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht berücksichtigt.[1]

Der Altersentlastungsbetrag ist – soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen – für den Lohnsteuerabzug bei jedem Dienstverhältnis zu berücksichtigen, aus dem der Arbeitnehmer Bezüge für aktive Tätigkeit bezieht.

Erhält ein Arbeitnehmer mehrere Versorgungsbezüge von unterschiedlichen Arbeitgebern, ist im Lohnsteuerabzugsverfahren der Versorgungsfreibetrag ebenso bei jedem Versorgungsbezug zu berücksichtigen.

Weil die Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds oder Pensionskassen nur im ersten Dienstverhältnis steuerfrei sind, rechnen sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse VI mitgeteilt wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge