4.1 Berücksichtigung eines individuellen Lohnsteuerfreibetrags

Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob bzw. in welcher Höhe der Arbeitgeber einen beantragten und vom Finanzamt ermittelten Freibetrag[1] im ELStAM-Verfahren abrufen soll. Hierfür ist kein Antrag beim Finanzamt erforderlich.

Der Arbeitgeber muss den vom Arbeitnehmer genannten Lohnsteuerfreibetrag im Rahmen einer üblichen Anfrage von ELStAM an die Finanzverwaltung übermitteln. Nach Prüfung des übermittelten Freibetrags stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber den tatsächlich zu berücksichtigenden Freibetrag als ELStAM zum Abruf bereit. Dieser Freibetrag ist für den Arbeitgeber maßgebend und für den Lohnsteuerabzug anzuwenden sowie in der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers als ELStAM auszuweisen.[2]

4.2 Gesetzliche Frei- und Pauschbeträge

In der Steuerklasse VI werden tarifliche Freibeträge wie der Grundfreibetrag und gesetzliche Pauschbeträge wie der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht berücksichtigt.[1]

Der Altersentlastungsbetrag ist – soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen – für den Lohnsteuerabzug bei jedem Dienstverhältnis zu berücksichtigen, aus dem der Arbeitnehmer Bezüge für aktive Tätigkeit bezieht.

Erhält ein Arbeitnehmer mehrere Versorgungsbezüge von unterschiedlichen Arbeitgebern, ist im Lohnsteuerabzugsverfahren der Versorgungsfreibetrag ebenso bei jedem Versorgungsbezug zu berücksichtigen.

Weil die Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds oder Pensionskassen nur im ersten Dienstverhältnis steuerfrei sind, rechnen sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse VI mitgeteilt wurde.

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