Zwischen

..............................
vertreten durch .................................................. (Ausbildender)
und  
Frau/Herrn ..............................
wohnhaft in ..............................
geboren am: .............................. (Auszubildende/r)
wird unter Zustimmung ihrer/ihres/seiner/seines gesetzlichen Vertreter/s,
Frau/Herrn ..................................................
wohnhaft in ..................................................

- vorbehaltlich[1] .................................................. - folgender

Ausbildungsvertrag

geschlossen:

§ 1 Ziel, Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsverhältnisses

(1)

Die/Der Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf

einer/eines ................................... ausgebildet.

(2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.[2]

§ 2 Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses, Probezeit

(1) Die Ausbildung beginnt am ......................... und endet am ..........................
(2) Die ersten 3 Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 3 Anwendung des Berufsbildungsgesetzes sowie von Tarifverträgen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen

1Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 4. Mai 2020 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG -, beide vom 13. September 2005, sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung (zitiert nach zusammengefasster Textfassung VKA), soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Außerdem finden die bei dem Ausbildenden geltenden Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Anschrift der Ausbildungsstätte und Ausbildungsnachweis

(1) Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, die Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an ....................................................................................................
...................................................
(2) Die Anschrift der Ausbildungsstätte lautet:....................................................................................................
...................................................
(3)

Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, einen

[ ] schriftlichen

[ ] elektronischen

Ausbildungsnachweis zu führen.

§ 5 Ausbildungszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt zurzeit durchschnittlich .........................Stunden täglich.[3] § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.

§ 6 Ausbildungsentgelt

(1)

Die/Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TVAöD-BBiG -. Es beträgt zurzeit[4]

im ersten Ausbildungsjahr ............... EUR,
im zweiten Ausbildungsjahr ............... EUR,
im dritten Ausbildungsjahr ............... EUR,
im vierten Ausbildungsjahr ............... EUR.

Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Auszubildenden benanntes Konto im Inland zu zahlen.

(2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die/der Auszubildende gemäß § 17 TVAöD-BBiG eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von derzeit 400 EUR. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die/der Auszubildende ihre/seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt.

§ 7 Erholungsurlaub

Die/Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 Abs. 1 und 3 TVAöD-BBiG. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit

vom .......... bis 31.12........... ..... Ausbildungstage,
vom 1.1. .......... bis 31.12........... 30 Ausbildungstage,
vom 1.1. .......... bis 31.12........... 30 Ausbildungstage,
vom 1.1. .......... bis .......... ..... Ausbildungstage,
...

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