Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

..................................................

(nachfolgend "Dienststelle")

und

Frau/Herrn ........................................

gesetzlich vertreten durch[1] ..............................

(nachfolgend "Praktikantin/Praktikant")

§ 1 Einsatzbereich

  1. Die Praktikantin/der Praktikant[2] leistet in der Zeit vom ......................... bis .........................

    ein Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie (Pflichtpraktikum).
    ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums (freiwilliges Praktikum).
    ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis bei einer Bundesbehörde bestanden hat[3] (freiwilliges Praktikum).
  2. Die regelmäßige wöchentliche Praktikumszeit beträgt .................... Tage/.................... Stunden.
  3. Praktikumsort ist ....................................
  4. Ausbildungsziel und Ausbildungszweck:

    ..................................................

§ 2 Vergütung/Aufwandsentschädigung/Sachbezüge

Die Praktikantin/der Praktikant erhält eine monatliche Vergütung/Aufwandsentschädigung in Höhe von ......................... EUR. Die Vergütung/Aufwandsentschädigung wird in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD jeweils am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.
Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt.

Die Praktikantin/der Praktikant erhält folgende Sachbezüge:

..................................................

§ 3 Urlaub

Die Praktikantin/der Praktikant hat während des Pflichtpraktikums keinen Urlaubsanspruch.

Die Praktikantin/der Praktikant hat nach § 26 i. V. m. § 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub; sofern sie/er noch nicht 18 Jahre alt ist, gilt § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz. Für die Dauer des freiwilligen Praktikums beträgt der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz .................... Arbeitstage.

Die Festlegung des Urlaubs erfolgt in Abstimmung mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner unter Berücksichtigung der berechtigten persönlichen Belange der Praktikantin/des Praktikanten.

§ 4 Pflichten der Dienststelle

Die Dienststelle ist verpflichtet,

  • die für das Praktikum erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln,
  • eine/n Ansprechpartnerin/Ansprechpartner zu bestimmen,
  • die erforderlichen Arbeitsmittel unentgeltlich zu stellen,
  • Kosten für notwendige Dienstreisen in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten,
  • die steuer-, versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Praktikantin oder des Praktikanten vorzunehmen,
  • der Praktikantin/dem Praktikanten nach Beendigung des Praktikums ein Zeugnis/eine Praktikumsbescheinigung auszustellen, aus dem/der sich die Dauer und Art der Tätigkeiten ergeben [sofern zutreffend] und das/die auf Wunsch der Praktikantin/des Praktikanten auch Angaben zur Erreichung des Praktikumsziels sowie zur Beurteilung von Verhalten und Leistung enthält,

    [folgende nur, sofern zutreffend]

  • Unfälle von Praktikanten bei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu melden, sofern diese Praktikanten gesetzlich über die Dienststelle unfallversichert sind,
  • die zum Besuch einer ergänzenden externen Bildungsmaßnahme notwendige Freizeit zu gewähren.

§ 5 Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten

Die Praktikantin/der Praktikant ist verpflichtet,

  • das Praktikum gewissenhaft zu betreiben,
  • die Weisungen der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners der Dienststelle zu befolgen,
  • die tägliche Praktikumszeit einzuhalten,
  • die im Rahmen des Praktikums zugänglichen betrieblichen Arbeitsmittel sowie sonstigen Gegenstände sorgfältig zu behandeln,
  • [sofern zutreffend]
die Vorschriften ...................................[4] einzuhalten.

§ 6 Verhinderung

Die Praktikantin/der Praktikant ist verpflichtet, der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner eine Verhinderung an der Praktikantenausbildung und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Beendigung/Kündigung

  1. Das Praktikantenverhältnis endet nach Ablauf der in § 1 vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsteile unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 8 Verschwiegenheit

Die Praktikantin/der Praktikant verpflichtet sich, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von einer Bundesbehörde angeordnet ist, auch nach ihrem/seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses sind alle dienstlichen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an die Dienstst...

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