Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014 hat der Gesetzgeber das System eines Mindestlohns in Deutschland auf eine neue Grundlage gestellt. Zunächst verbleibt es vom Grundsatz her dabei, dass branchenspezifische Mindestarbeitsbedingungen – und nicht nur Mindestlöhne – weiterhin durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen erreicht werden können und dass weiterhin nach dem AEntG branchenspezifisch für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden können.

Da diese Instrumente jedoch immer nur branchenspezifisch wirken, wurde per Gesetz ein Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse angeordnet. Dieser Mindestlohn ist eine "flächendeckende" Lohnuntergrenze, die auch nicht durch tarifvertragliche Regelungen unterschritten werden darf. Ab dem 1.1.2015 konnten alle Arbeitnehmer, gleich in welcher Branche sie tätig sind, einen Mindestlohn von 8,50 EUR je Zeitstunde beanspruchen. Der Mindestlohn wurde schrittweise – jeweils auf Vorschlag der Mindestlohnkommission – erhöht und beträgt seit dem 1.1.2024 12,41 EUR (ab 1.1.2025 12,82 EUR).

Darüber hinaus gibt es weiterhin die Möglichkeit, i. d. R. höhere Mindestlöhne und auch andere Arbeitsbedingungen durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen und durch Rechtsverordnungen nach dem AEntG festzulegen. Insoweit ist der gesetzliche Mindestlohn nichts völlig Neues – neu ist, dass er nun flächendeckend als Auffangregelung gilt und jedes Arbeitsverhältnis erfasst.

Das bisher schon geltende, aber nicht praktisch umgesetzte Gesetz zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen ist aufgehoben worden.

Das deutsche Mindestlohnsystem basiert also auf 3 Elementen

 
Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach § 5 TVG Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Gesetzlicher Mindestlohn nach § 1 MiLoG

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