1.3.1 Vor dem 1.10.2005 geborene Kinder

1.3.1.1 Teilzeitbeschäftigung bei Überleitung vom BAT auf den TVöD

Teilzeitbeschäftigte erhalten für die im September 2005 bereits berücksichtigten Kinder die Besitzstandszulage "in der für September 2005 zustehenden Höhe" fortgezahlt, solange der Anspruch auf Kindergeld besteht. Damit haben Teilzeitkräfte grundsätzlich Anspruch auf anteilige Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile.

Zu beachten sind jedoch die Besonderheiten des BAT/BAT-O, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Aufgrund der in § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT/BAT-O enthaltenen Konkurrenzregelung durfte für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag bzw. der Sozialzuschlag nicht zeitanteilig gekürzt werden, wenn

  • der andere Elternteil im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt ist oder
  • beide Elternteile mit mindestens 50 % teilzeitbeschäftigt sind.

Bezieht in einem solchen Fall der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter das Kindergeld und ist er damit für den kinderbezogenen Ortszuschlag bzw. den Sozialzuschlag vorrangig vor dem anderen Elternteil anspruchsberechtigt, so steht der kinderbezogene Ortszuschlag/Sozialzuschlag in voller Höhe zu. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die systematischen Ausführungen zum kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (unten, Ziffer 2.4) verwiesen. Aufgrund der Formulierung in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund "… in der für September 2005 zustehenden Höhe" gilt die geschilderte ungekürzte Auszahlung auch für die Besitzstandszulage weiter.

 
Praxis-Tipp

Die kinderbezogene Besitzstandszulage wird in der für September 2005 (TVöD) / Oktober 2006 (TV-L) zustehenden Höhe festgeschrieben. Damit hat der spätere Eintritt des anderen Elternteils in den öffentlichen Dienst oder dessen Wechsel aus dem öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft keine Auswirkung mehr auf die Höhe der kinderbezogenen Besitzstandszulage.

Abweichendes gilt nur, wenn das Kindergeld an den anderen Berechtigten gezahlt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ).

1.3.1.2 Änderung des Beschäftigungsumfangs nach Überleitung in den TVöD

Reduzierung der Arbeitszeit

Ändert sich zu einem späteren Zeitpunkt der Umfang der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit – wechselt ein bisher Vollzeitbeschäftigter in Teilzeit oder wird die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft weiter vermindert –, so sind auch die kinderbezogenen Entgeltbestandteile entsprechend anzupassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ ist § 24 Abs. 2 TVöD / TV-L – die "zeitratierliche Bemessung des Entgelts bei Teilzeit" – auch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile anzuwenden.

Aufstockung der Arbeitszeit

Umstritten ist, ob die kinderbezogenen Entgeltbestandteile auch nach oben angepasst wird, beispielsweise bei Erhöhung der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit – also Aufstockung einer Teilzeitkraft auf ein höheres Stundenvolumen. Der Wortlaut des § 11 TVÜ ist insoweit nicht eindeutig.

Vertreten wird, dass eine Erhöhung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile durch Aufstockung der Arbeitszeit einer Teilzeitkraft von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sei. § 11 TVÜ / § 11 TVÜ-L sei eine reine "Besitzstandsregelung", d. h. sie sichere die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile maximal in der für September 2005  zustehenden Höhe. Dem entspricht die Formulierung in § 11 Abs. 1 TVÜ / § 11 Abs. 1 TVÜ-L, wonach die Besitzstandszulage in der für September 2005 /  zustehenden Höhe weiter zu gewähren ist.

Zu beachten ist jedoch, dass § 11 Abs. 2 TVÜ / § 11 Abs. 2 TVÜ-L uneingeschränkt auf § 24 Abs. 2 TVöD / TV-L verweist und die zuletzt genannte Vorschrift eine Anpassung des Entgelts nach oben vorsieht, wenn die Teilzeitkraft die Dauer der individuell vereinbarten Arbeitszeit erhöht. So hat auch das BAG in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 15.11.2012[1] ausgeführt, dass die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ / § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L auf die Kürzungsregelung des § 24 Abs. 2 TVöD / TV-L grundsätzlich zur Folge habe, dass die Besitzstandszulage bei Arbeitszeitveränderung nach Überleitung auf das neue Tarifrecht neu zu berechnen ist. Nicht nur die Verringerung, sondern auch die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ist eine Arbeitszeitveränderung.

[1] BAG, Urteil v. 15.11.2012, 6 AZR 373/11, Entscheidungsgründe B II 3. a), Rn. 42, und 3. b) Rn 46.

1.3.1.3 Sonderfall: Aufstockung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten mit ungekürztem Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Erhöht ein Beschäftigter mit ungekürztem Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile seine individuell vereinbarte Arbeitszeit, so führt dies nicht zu einer Verringerung der vollen kinderbezogenen Besitzstandszulage.[1]

 
Praxis-Beispiel

Teilzeitbeschäftigter mit vollem Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile

Ein das Kindergeld beziehender Beschäftigter war zum Zeitpunkt der Überleitung vom BAT auf den TVöD / TV-L teilzeitbeschäftigt mit einem Umfang von 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Der Arbeitnehmer hatte – trotz seiner Teilzeitbeschäftigung – Anspruch auf den ungekürzten kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag, weil der andere Elternteil im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt war.[2] Der Arbeitgeber zahlte zunächst den kinderbezogenen Besitzstand in entsprechender Höhe fort.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinb...

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