Zusammenfassung

Betreff: Rundschreiben zur Entgeltanpassung für außertariflich Beschäftigte
hier: Erläuterungen zu den Entgeltanpassungen entsprechend BBVAnpG 2020/2021
Bezug:

1. BMI-Rundschreiben vom 20. September 2018, D5-31000/21#2

2. BMI-Rundschreiben vom 18. Januar 2019, D5–31000/21#2
Aktenzeichen: D5-31000/21#2

1 Grundsatz

Die Entgelte der Beschäftigten mit einem außertariflichen Entgelt richten sich nach den Bezugsrundschreiben. Die Anpassung der Entgelte erfolgt durch das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und –versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022). Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den Entwurf des BBVAnpÄndG 2021/2022 beschlossen und sich einverstanden erklärt, auf die im Gesetzentwurf für das Jahr 2021 vorgesehenen Bezügeerhöhungen Abschlagszahlungen zu leisten. Das Rundschreiben D3-30200/191#13 vom 24. März 2021 schließt die Beschäftigten mit einem außertariflichen Entgelt, das nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung bemessen wird, mit ein.

Ich bin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass auch für die Beschäftigten mit einem außertariflichen Entgelt nach den Musterarbeitsverträgen "AT B außen" und "AT B innen" Abschlagszahlungen auf die vorgesehenen Erhöhungen in 2021 gemäß dem Rundschreiben D3-30200/191#13 vom 24. März 2021 geleistet werden können.

Zur Umsetzung der Entgeltanpassung für Beschäftigte mit einem at-Entgelt ergehen folgende Hinweise:

2 Arbeitsverträge nach Anlagen 1a und 1b des BMI-Rundschreibens vom 18. Januar 2019 ("AT B außen", "AT B innen")

Das in den Musterarbeitsverträgen "AT B außen" und "AT B innen" vereinbarte außertarifliche Entgelt nimmt an den allgemeinen Besoldungsanpassungen bei Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 Bundesbesoldungsgesetz teil (§ 3 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 der oben genannten Musterarbeitsverträge). Danach erhöht sich das bisherige monatliche Entgelt von 7.733,55 Euro wie folgt:

  • zum 1. April 2021 um weitere 1,2 Prozent auf 7.826,35 Euro,
  • zum 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent auf 7.967,22 Euro

3 Arbeitsverträge nach Anlagen 2a bis 4b des Rundschreibens vom 18. Januar 2019

Die nach den Musterverträgen der Rundschreiben vom 18. Januar 2019 (ausschließlich Musterarbeitsverträge "AT B außen" und "AT B innen") vereinbarten Entgelte richten sich betragsmäßig nach der Besoldung der entsprechenden Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und erhöhen sich damit entsprechend dem BBVAnpÄndG 2021/2022.

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