Zusammenfassung

Betreff: Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen unter Vereinbarung eines außertariflichen Entgelts
hier: Rundschreiben zum Verfahren
Bezug:

Rundschreiben:

D 5 - 31000/21#2 vom 8.3.2018 und 10.4.2015

D 5 - 220 234 vom 14.9.2009 und 18.11.2005
Aktenzeichen: D5-31000/21#2
Anlage

Muster-Arbeitsvertrag (AT B außen)

Muster-Arbeitsvertrag (AT B innen)

Muster-Arbeitsvertrag (B 3 außen)

Muster-Arbeitsvertrag (B 3 innen)

Muster-Arbeitsvertrag (B 6 außen)

Muster-Arbeitsvertrag (B 6 innen)

Muster-Arbeitsvertrag (Beamten-Vertrag B9/B11 außen)

Muster-Arbeitsvertrag (Beamten-Vertrag B9/B11 innen)

I. Gegenstand

Seit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 1. Oktober 2005 sind eine Reihe von Neuregelungen für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit einem außertariflichen Entgelt getroffen worden. Mit den nachfolgenden Hinweisen werden die aktuell geltenden Regelungen aus den o. g. Rundschreiben zusammengefasst dargestellt. Die Rundschreiben vom 18. November 2005 und vom 14. September 2009 - D II 2 - 220 234 sowie die vom 10. April 2015 und vom 8. März 2018 - D 5-31000/21#2 werden aufgehoben.

II. Verfahren

1. Grundsatz

Der Abschluss eines Vertrages mit einem über den TVöD hinausgehenden außertariflichen Entgelt bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des In-nern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Das setzt den Antrag einer obersten Bundesbehörde voraus. Prüfungsgegenstand sind im Wesentlichen das Entgelt und die sonstigen Vertragsinhalte.

Für den Abschluss von außertariflichen Arbeits- und Dienstverträgen stehen Musterarbeitsverträge zur Verfügung. Die Musterverträge "AT B außen und innen" sowie "AT B 3 und AT B 6 außen und innen" sind gegenüber den mit Rundschreiben D5-31000/21#2 vom 10. April 2015 übersandten Fassungen redaktionell überarbeitet worden.

Die Musterdienstverträge für außertarifliche Beschäftigte des Bundes "AT B9/B11", die Ihnen mit Rundschreiben D 5 - 31000/21#2 vom 8. März 2018 zugeleitet wurden, sind klarstellend ergänzt worden. Bisher war der gesamte § 33 TVöD von der Anwendung ausgenommen. In den neuen Musterverträgen ist nunmehr lediglich § 33 Abs. 2 bis 4 TVöD ausgenommen. Damit endet das Vertragsverhältnis künftig bei Erreichen der Regelaltersgrenze, sofern nicht von § 33 Abs. 5 Gebrauch gemacht wird.

Aktuell stehen folgende Musterverträge für den Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen mit einem außertariflichen Entgelt zur Verfügung.

  • Musterarbeitsvertrag für neu einzustellende Beschäftigte, denen eine Tätigkeit gemäß AT-B bzw. eine im Beamtenverhältnis für Bundesbeamtinnen/Bundesbeamte mit nach Besoldungsgruppe A 16 oder B 1 BBesO zu bewertende Funktion übertragen und mit denen in diesem Zusammenhang ein außertarifliches monatliches Entgelt in durch Rundschreiben festgelegter Höhe vereinbart werden soll (Anlage 1 a).
  • Musterarbeitsvertrag für vorhandene Beschäftigte, denen eine Tätigkeit gemäß AT-B bzw. eine im Beamtenverhältnis für Bundesbeamtinnen/Bundesbeamte mit nach Besoldungsgruppe A 16 oder B 1 BBesO zu bewertende Funktion übertragen und mit denen in diesem Zusammenhang eine außertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Entgelt (einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile für Besitzstände) und einem monatlichen Entgelt in durch Rundschreiben festgelegter Höhe vereinbart werden soll (Anlage 1 b).
  • Musterarbeitsvertrag für neu einzustellende Beschäftigte, denen die Funktion einer/eines nach Besoldungsgruppe B 3 BBesO zu bewertenden Referatsleite-rin/Referatsleiters in einer obersten Bundesbehörde übertragen und mit denen in diesem Zusammenhang ein monatliches Entgelt in Höhe der Dienstbezüge einer/eines entsprechenden Bundesbeamtin/Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 3 BBesO vereinbart werden soll (Anlage 2 a).
  • Musterarbeitsvertrag für vorhandene Beschäftigte, denen die nach Besoldungsgruppe B 3 BBesO zu bewertende Funktion einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters in einer obersten Bundesbehörde übertragen und mit denen in diesem Zusammenhang eine außertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Entgelt (einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile für Besitzstände) und den Dienstbezügen einer/eines Bundesbeamtin/Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 3 BBesO vereinbart werden soll (Anlage 2 b).
  • Musterarbeitsvertrag für neu einzustellende Beschäftigte, denen eine nach Besoldungsgruppe B 6 BBesO zu bewertende Funktion (z. B. Unterabteilungsleiterin/Unterabteilungsleiter in einer obersten Bundesbehörde) übertragen und mit denen ein außertarifliches Entgelt entsprechend der Besoldungsgruppe B 6 BBesO vereinbart werden soll (Anlage 3 a).
  • Musterarbeitsvertrag für vorhandene Beschäftigte, denen eine mit der Besoldungsgruppe B 6 BBesO zu bewertende Funktion (z. B. Unterabteilungsleiterin/ Unterabteilungsleiter in einer obersten Bundesbehörde) übertragen und mit denen in diesem Zusammenhang eine außertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Entgelt (einschließlich etwaige...

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