Für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten wurden durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Privilegien geschaffen. Ziel dieser Regelung sollte sein, viele dieser "Minijobs" in eine legale Beschäftigung zu überführen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt danach vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Darunter fallen also z. B. die Reinigungsarbeiten in Haus und Garten, aber auch die Betreuung von Kindern oder die Pflege pflegebedürftiger Menschen. Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten gilt die monatliche Verdienstgrenze i. H. v. 450 EUR. Ebenso sind die Regelungen über die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse sowie die Zusammenrechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung entsprechend anzuwenden. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten und andere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sind deshalb zusammenzurechnen. Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt ausgeübt, so greift auch hier die Ausnahmeregelung, wonach ein (einzelnes) geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis nicht mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist.

Steuerliche Behandlung sog. haushaltsnaher geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse

Hinsichtlich der Lohnversteuerung des Arbeitslohns aus einem haushaltsnahen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen. Es besteht also die Möglichkeit, den Arbeitslohn aus einer haushaltsnahen geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die Pauschalbeiträge i. H. v. 5 % zur Rentenversicherung gezahlt werden, gemäß § 40a Abs. 2 EStG mit einer einheitlichen Pauschsteuer i. H. v. 2 % mit Abgeltungswirkung zu versteuern.

Eine weitere Privilegierung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse erfolgt im Steuerrecht durch den Steuerabzugsbetrag des § 35a EStG. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen bzw. als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Danach ermäßigt sich die Steuerschuld auf Antrag wie folgt:

  • bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 EUR jährlich,
  • bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR jährlich.

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch sog. Dienstleistungsagenturen oder gewerbliche Unternehmen wird auf Antrag ebenfalls eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 4.000 EUR gewährt (= Aufwendungen bis zu 20.000 EUR sind im Kalenderjahr begünstigt).

Die Steuerermäßigung kann gem. § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG auch als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Anzusetzen ist hierbei der vierfache Betrag der voraussichtlichen Steuerermäßigung.

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