Informationen über diesen Tarifvertrag

TV-Ärzte/VKA - Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2019 zum TV-Ärzte/VKA

Datum: 22. Mai 2019

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2019 zum TV-Ärzte/VKA

Der Marburger Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) verständigen sich im Rahmen der Tarifrunde 2019 für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern auf folgende Eckpunkte:

I. Wiederinkraftsetzen/Opt-Out

  1. Die Regelungen gemäß §§ 10 Abs. 1 bis 5, 12 Abs. 2 und 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA sowie die Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA (Entgelttabelle) werden wieder in Kraft gesetzt.
  2. In § 10 Abs. 5 Satz 2 TV-Ärzte/VKA wird die Angabe "58 Stunden" durch die Angabe "56 Stunden" ersetzt.

II. Entgelt

  1. Die Tabellenentgelte nach der Anlage zu § 18 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe gem. § 6 Abs. 4 TVÜÄrzte/VKA) werden wie folgt erhöht

    • ab 1.1.2019 um 2,5
    • ab 1.1.2020 um 2,0
    • ab 1.1.2021 um 2,0.
  2. Die Bereitschaftsdienstentgelte (§ 12 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) erhöhen sich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte/VKA entsprechend der Ziffer 1.
  3. § 12 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt gefasst (ab 1.7.2019):

    (3) Die Ärztin/der Arzt erhält zusätzlich zum Stundenentgelt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für die Zeit des Bereitschaftdienstes je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 v. H. des Stundenentgelts gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA. Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.

  4. § 12 Abs. 6 TV-Ärzte/VKA (einschließlich der Protokollerklärung) wird zum 1.7.2019 aufgehoben.
  5. Die Bewertung des Bereitschaftdienstes als Arbeitszeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA beträgt vom 1.1.2021

    In der Stufe I 70 v.H.
    In der Stufe II 85 v.H.
    In der Stufe III 100 v.H.
  6. Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 TVÄrzte/ VKA entsprechend der Staffelung in Ziffer 1 erhöht.
  7. Die Besitzstandszulagen werden gemäß § 9 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA entsprechend der Staffelung der Ziffer 1 erhöht.

III. Anordnung von Bereitschaftsdienst, Dienstplanung

  1. § 7 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA wird mit Wirkung zum 1.1.2020 wie folgt gefasst:

    Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.

  2. § 10 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA wird mit Wirkung zum 1.1.2020 wie folgt ergänzt:

    Die Lage der Dienste der Ärztinnen und Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gem. § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gem. § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt. Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person eines Beschäftigten begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann der Dienstplan nach Aufstellung geändert werden.

    Die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt.

    Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 5 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gem. § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gem. § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA.

    Bei der Anordnung von Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdiensten gemäß der nachfolgenden Absätze 2 bis 9 hat die Ärztin/der Arzt an mindestens zwei Wochenenden (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderhalbjahres keine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste) zu leisten. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste) sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 10 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren, jede weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich. Am Ende dieses zweiten Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes zu stellen. Jedenfalls ein freies Wochenende pro Monat ist zu gewährleisten.

    Protokollerklärung:

    Der Beginn der Ausgleichszeiträume nach Satz 9 und Satz 11 kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend festgelegt werden.

  3. § 10 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 erhält ab 1.1.2020 folgende Fassung:

      Die Verlängerung der werktä...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge