BAG, Beschluss vom 7.2.2024, 7 ABR 8/23

Betriebsräte haben nach dem BetrVG einen Anspruch darauf, für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungen zu besuchen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon sind auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar erfasst – selbst dann, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.

Sachverhalt

Die bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – gebildete Personalvertretung (PV) entsandte 2 ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Die Arbeitgeberin bezahlte hierfür die Seminargebühr, verweigerte jedoch die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Sie begründete dies damit, dass die Mitglieder der PV an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters hätten teilnehmen können.

Die Entscheidung

Das von der PV eingeleiteten Verfahren hatte Erfolg.

Das Gericht führte aus, dass die PV bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum habe, welcher grds. auch das Schulungsformat umfasse. Diesem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.

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