Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / 5. Inhalt, Haupt- und Nebenpflichten des Anwaltsvertrags

Rz. 7 Der Inhalt des Anwaltsvertrages ergibt sich aus der konkret getroffenen inhaltlichen Vereinbarung, was gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist. Ist der Mandant rechtsschutzversichert, kommt der Anwaltsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer Deckungszusage zustande.[22] Mandate haben regelmäßig durch Zielsetzung bestimmte Grenzen. Eine Prozessvol...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Begrenzung von Unterhaltshöhe und/oder Unterhaltsdauer

Rz. 429 Hat der Unterhaltsberechtigte bereits vor Eingehung der Ehe über gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich seiner Erkrankung verfügt und diese Umstände verschwiegen, kann eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1579 Nr. 8 BGB wegen grober Unbilligkeit in Frage kommen.[712] Wie jeder andere nacheheliche Unterhaltsanspruch kann auch der Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB zei...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Familienrechtliche Auskunftsansprüche mit erbrechtlicher Wirkung

Rz. 21 Dies können etwa Auskunftsansprüche des nichtehelichen Kindes auf Auskunftserteilung gegenüber der Mutter zur Bekanntgabe des Namens des leiblichen Vaters sein oder auch der Anspruch des Vaters gegen die Mutter auf Einwilligung in einen DNA-Test zur Feststellung der Vaterschaft. Hierunter fallen auch Auskunftsansprüche im Rahmen des Zugewinnausgleichs, z.B. des länger ...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / G. Muster: Schenkungsvertrag/Grundstückübertragungsvertrag mit Auflassung

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.3: Schenkungsvertrag/Grundstückübertragungsvertrag mit Auflassung Schenkungsvertrag/Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung I. Grundbuchstandmehr

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§ 15 Familienrecht / a) Gesetzeslage

Rz. 707 Aufgrund des ebenfalls zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zugewinnausgleichs ist gem. Art. 2 des Gesetzes die Hausratsverordnung mit den Regelungen zum Haushalt und zur Ehewohnung vom 21.10.1944 in den nachfolgenden veränderten Gesetzesfassungen aufgehoben und durch zwei neue Normen ersetzt worden, die in das BGB eingefügt worden sind. Hier find...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 4.1 Modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren

Die Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.[1] Eine solche Vereinbarung ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehen der Ehe erfolgen. Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert.[2] Das...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 4.2.1 Grundlagen der Bewertung von Freiberuflern

Der Sachwert, der den Anschaffungswert der im Unternehmen vereinigten Sachen und Rechte nach Abzug der Verbindlichkeiten widerspiegelt, steht bei den meisten Freiberuflern regelmäßig nicht im Vordergrund (u. U. anders bei einem Arzt mit speziellen Apparaten). Hier ist meist der personalistische Einschlag bestimmend, weil die Bewertung nicht von der Person des Inhabers zu tre...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 4.2.2 Bewertung bei Unternehmen

Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Bewertung von größeren Kapital- und Personengesellschaften meist den Ertragswert, aber auch den Substanzwert. U. U. werden beide Methoden kombiniert und dabei unterschiedlich gewichtet. Der BGH nimmt zum Teil den rechnerischen Mittelwert aus Ertrags- und Substanzwert. Familiengerichte berechnen so den Zugewinn bezüglich des Unternehme...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 3.1 Grenzen der Vertragsfreiheit

Nicht jede Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. Ehevertrag ist wirksam. In den letzten Jahren haben das BVerfG und der BGH in einigen Urteilen immer wieder die Grenzen zulässiger Ehevertragsgestaltungen neu festgelegt.[1] Es gilt zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit, dennoch darf auch eine notarielle Vereinbarung nicht nach den §§ 138, 242 BGB sittenwidrig[2] sein bzw. gegen ...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims

Der Zugewinnausgleichsanspruch an sich unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Schenkungsteuer.[1] Oft wird in der Praxis der Zugewinnausgleich durch Übertragung von Immobilien erfüllt. Da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Zugewinnausgleichsanspruch in Geld zu leisten ist, erfolgt die Übertragung einer Immobilie rechtlich gesehen an Erfüllung statt. Steuerlich ges...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 5.1 Schenkungen von Eltern an Schwiegerkinder

Bei Regelungen zum möglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs muss die BGH-Rechtsprechung[1] bezüglich Schenkungen von Eltern an Schwiegerkinder bedacht werden. Auch wenn Eheleute z. B. auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs verzichtet haben, können Schwiegereltern von einem beschenktem Schwiegerkind Schenkungen zurückfordern. Zuwendungen der Eltern, die um der...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 4.2 Maßstab der Unternehmensbewertung einvernehmlich festlegen

Das BGB enthält keine zwingenden Bewertungsvorschriften. Grundsätzlich ist der Wert des Anfangs- bzw. Endvermögens sachverhaltsspezifisch zu ermitteln und vom Verkehrswert auszugehen (dies ist der bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielbare Erlös). Die Ehepartner können die Bewertungsmaßstäbe frei vereinbaren. Auch die Vereinbarung einer Bewertungshöchstgrenze für das B...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 4 Scheidungsfolgenvereinbarung für den Unternehmer

Unabdingbar ist es, wenn ein Ehepartner oder alle beide ein Unternehmen haben, so früh wie möglich klare und vertretbare Regelungen zum Zugewinnausgleich bzw. dessen Verzicht bezüglich des Betriebsvermögens zu treffen und auch Maßstäbe für die Unternehmensbewertung zu vereinbaren. 4.1 Modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren Die Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 6.1 Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung

Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.[1] Bei Eheverträgen, die vor dem Notar abgeschlossen werden, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehepartner, wenn sich die Beurkundung des Ehevetrags nicht auf ...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 3.3 Umfassende Prüfung

Bei der Prüfung der Angemessenheit einer individuellen Scheidungsfolgenvereinbarung muss zwingend eine Gesamtbetrachtung der bestehenden und geplanten Verhältnisse vorgenommen werden. Dazu gehören u. a. Alter der Ehepartner; bestehende andere Unterhaltsverpflichtungen beider Ehepartner; Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehepartner; Ausbildung und Chancen am Arbeitsmar...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 5.2 Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich und externe Teilung

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung[1] und zunehmend auch durch betriebliche[2] oder private Altersvorsorge entstehen.[3] Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass auch derjenige Ehepartner ...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 5.4 Übertragung von vermieteten Immobilien zum Ausgleich des Zugewinns

Vor Verkauf einer vermieteten Immobilie an Dritte oder der Übertragung von vermietetem Grundbesitz zum Ausgleich des Zugewinns muss Folgendes bedacht werden: Die entgeltliche Veräußerung einer Immobilie ist ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Ist die zu übertragende Immobilie innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf angeschafft worden, muss der Veräußerungsgewin...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 6.3 Protokollierung im Scheidungsverfahren

Wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen des eigentlichen Scheidungsverfahrens vor Gericht abgeschlossen, fällt neben der 1,3 Verfahrensgebühr[1] und der 1,2 Termingebühr[2] eine 1,0 Einigungsgebühr[3] für die beteiligten Anwälte an, die aus dem Verfahrenswert berechnet wird. Letzterer wird vom Familiengericht festgesetzt. Wenn ein oder beide Ehepartner für das Schei...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 3.2.1 Wirksamkeitskontrolle

Der Richter wird daher in einem 1. Schritt gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle der Vereinbarung anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehepartner vornehmen, insbesondere also hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszu...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 1 Sinn und Zweck der Scheidungsfolgenvereinbarung

Die in Scheidungsfolgenvereinbarungen und Eheverträgen getroffenen Regelungen sind teilweise identisch und unterscheiden sich wie folgt: Der Ehevertrag regelt die Rechtsverhältnisse einer zukünftigen oder auch fortdauernden Ehe sowie den nicht angestrebten Scheidungsfall mit den damit verbundenen Folgen. Bei der eigentlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geht es um die tatsäc...mehr

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§ 10 Ehe und Erbe / I. Güterstand

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Erbrechtlicher und güterrechtlicher Zugewinnausgleich

Rz. 8 Der Zugewinnausgleich basiert auf der Erwägung, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner – sei es durch Arbeit oder durch die Haushaltsführung – zum Vermögenszuwachs beigetragen haben (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 2). Wenn nun der Zugewinn des einen Ehegatten oder Lebenspartners den Zugewinn des anderen wertmäßig übersteigt, steht dem anderen die Hälfte des Überschusse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Steuerliche Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich

Rz. 51 Wie bei § 5 Abs. 1 ErbStG stellt sich auch bei § 5 Abs. 2 ErbStG die Frage der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich. Die Einführung der Sätze 2 bis 4 in § 5 Abs. 1 ErbStG führte dazu, dass i. R.d. erbrechtlichen Zugewinnausgleichs vom Gesetz abweichende Vereinbarungen grds. unberücksichtigt bleiben müssen. Bisher wu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Der erbrechtliche Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 1 ErbStG)

3.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 ErbStG Rz. 20 § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft insb. die Fälle, in denen es zum erbrechtlichen Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1 BGB kommt, also zur pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten. Der Anwendungsbereich des Abs. 1 ist aber nicht hierauf beschränkt. Entscheidend für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass es zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Der güterrechtliche Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 2 ErbStG)

4.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 ErbStG Rz. 50 § 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die Fälle des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs. Im Todesfall greift dieser ein, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 Abs. 2 BGB); dies umfasst auch die Fälle der Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB; vgl. hierzu auch Tölle, NWB 2013, 148, 153 mit einem Berechnungsbe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Anrechnung von Vorschenkungen auf den Zugewinnausgleich (Abs. 1 Nr. 3)

4.1 Allgemeines Rz. 55 Im Rahmen der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung sind Schenkungen zwischen den Ehegatten (sog. Vorausempfänge) unter den Voraussetzungen des § 1380 Abs. 1 Sätze 1, 2 BGB zu berücksichtigen und auf die Zugewinnausgleichsforderung eines Ehegattens anzurechnen. Rechnerisch führt dies dazu, dass die ursprüngliche Schenkung als Vorauszahlung auf den Z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zugewinnausgleich und Lebenspartnerschaft

Rz. 12 In Bezug auf die Regelung des § 5 ErbStG sind Lebenspartner bereits seit Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 vollständig den Ehepartnern gleichgestellt. Durch das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768) erfolgte auch eine Gleichstellung in Bezug auf die Steuerklassen I und II sowie den Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR, der jetzt für die Le...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Erbschaftsteuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichs

2.1 Struktur und Funktionsweise des § 5 ErbStG Rz. 10 § 5 ErbStG stellt den Zugewinnausgleich grds. steuerfrei. Die Regelung knüpft dafür an die zivilrechtliche Differenzierung zwischen erbrechtlichem und güterrechtlichem Zugewinnausgleich an. § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft die erbschaftsteuerliche Behandlung des erbrechtlichen und des – durch gewillkürte Erbfolge – abgegoltenen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 5 Zugewinngemeinschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Ballhorn/König, Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht – der neue IDW ES 13 und die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung, BB 2015, 1899; Beckervordersandfort/Klönne, Chancen und Risiken des gegenständlichen Zugewinnausgleichs im Rahmen der Güterstandsschaukel, ErbR 2024, 169; Blusz, Reparatur unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten, ZEV ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 ErbStG

Rz. 20 § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft insb. die Fälle, in denen es zum erbrechtlichen Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1 BGB kommt, also zur pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten. Der Anwendungsbereich des Abs. 1 ist aber nicht hierauf beschränkt. Entscheidend für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass es zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Vereinbarungen über die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs

Rz. 27 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner können in einem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 1408 Abs. 1 BGB bzw. § 7 LPartG Vereinbarungen über die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs treffen. Dabei kann der Ausgleichsanspruch auch erhöht werden, weil die §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB dispositives Recht darstellen. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls welche zivilrech...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Struktur und Funktionsweise des § 5 ErbStG

Rz. 10 § 5 ErbStG stellt den Zugewinnausgleich grds. steuerfrei. Die Regelung knüpft dafür an die zivilrechtliche Differenzierung zwischen erbrechtlichem und güterrechtlichem Zugewinnausgleich an. § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft die erbschaftsteuerliche Behandlung des erbrechtlichen und des – durch gewillkürte Erbfolge – abgegoltenen Ausgleichs. § 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die erb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 5 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 76 Auf Grundlage des Abkommens vom 04.02.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik haben betroffene Ehegatten bzw. Lebenspartner die Möglichkeit, durch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag einen speziellen binationalen Güterstand zu wählen. Diese Rechtswahl können neben deutsch-französischen Ehepaaren bzw. Lebenspartnerschaften auch dem...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.2 Steuerliche Behandlung

Rz. 34 Schenkungen und unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern unterliegen grds. bei Ausführung zu Lebzeiten der Schenkungsteuer (s. § 7 Rn. 59). Werden diese Schenkungen und Zuwendungen dann aber auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet (§ 1380 Abs. 1 BGB), muss es zur Wirksamkeit der Regelungen des § 5 ErbStG (Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Güterstandsschaukel

Rz. 52 Im Rahmen einer sog. Güterstandsschaukel vereinbaren die Ehegatten bei fortbestehender Ehe durch einen Ehevertrag die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1408 BGB) und begründen diesen anschließend erneut. I. R.d. Zugewinnausgleichs nach § 1372 BGB wird dann das Vermögen als Zugewinn auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, wobei schenk...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.4 Vereinbarungen zur Berechnung des Zugewinns

Rz. 56 Weil für § 5 Abs. 2 ErbStG die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ErbStG nicht gilt (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 44, 62; Curdt in K/E, § 5 Rn. 59.1 m. w. N.), ist die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, wonach das Endvermögen den Zugewinn darstellt, wenn die Ehe- bzw. Lebenspartner kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen erstellt haben, dem Grunde nach anwendbar. Bedacht...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 § 5 ErbStG und ausländisches Güterrecht

Rz. 14 In allen Fällen des Erwerbs von Todes wegen und in Fällen, in denen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs eine Abfindung tritt, ist § 5 ErbStG anzuwenden. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der erbrechtliche oder güterrechtliche Zugewinnausgleich oder eine abgeltende gewillkürte Erbfolge herbeigeführt werden sollte. § 5 ErbStG ist auch bei beschränkter Steuerpflicht ...mehr

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FF 10/2025, Rechtsprechung ... / 8.1 BFH, Urt. v. 9.4.2025 – II R 48/21

1. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.6 Ertrag- und verkehrsteuerliche Risiken

Rz. 61 Bei der Güterstandsschaukel und dem "fliegenden Zugewinnausgleich" sollten auch die ertrag- und verkehrsteuerlichen Risiken beachtet werden (vgl. auch Stein, ErbBstg 2020, 122; Wachter, FR 2020, 841, 845). So kann es bei der Übertragung von Privatvermögen zur Steuerpflicht nach § 17, § 20 Abs. 2 oder § 23 EStG kommen, wenn steuerverstrickte Wirtschaftsgüter des Privat...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Die Zugewinngemeinschaft im Zivilrecht

Rz. 1 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) leben vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist für Ehegatten seit dem 01.07.1958 der gesetzliche Güterstand. Lebenspartner leben seit dem 01.01.2005 grds. wie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspart...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Andere Güterstände und der Wechsel des Güterstandes

Rz. 70 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie können auch vertraglich vereinbaren, dass sie ab Begründung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft oder erst später im Güterstand der Gütergemeinschaft oder -trennung leben wollen. Wird Gütergemeinschaft vereinbart, geht das Einzelvermögen der Ehe- bzw. Lebenspartner ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 32 Lebzeitige freiwillige Zuwendungen unter Ehegatten (Schenkungen und unbenannte Zuwendungen) werden weder nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehegatten noch dem Endvermögen zugerechnet. Solche Zuwendungen haben deshalb keine Auswirkung auf den Zugewinn des Zuwendungsempfängers (s. BGH vom 20.05.1987, BGHZ 101, 65). Würde man aber die Zuwendung b...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.3 Erwerbe auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter und fiktive Ausgleichsforderung

Rz. 37 Schwierig ist die Behandlung von steuerbaren und nichtsteuerbaren Zuwendungen aus Verträgen zu Gunsten Dritter im Hinblick auf die Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung. Dies betrifft vor allem Kapitallebensversicherungen. Nach der Rspr. des BFH erhöhen Zuwendungen derartiger Vermögensvorteile das Endvermögen des Erblassers, weil diese aus dem Vermögen d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Allgemeines

Rz. 55 Im Rahmen der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung sind Schenkungen zwischen den Ehegatten (sog. Vorausempfänge) unter den Voraussetzungen des § 1380 Abs. 1 Sätze 1, 2 BGB zu berücksichtigen und auf die Zugewinnausgleichsforderung eines Ehegattens anzurechnen. Rechnerisch führt dies dazu, dass die ursprüngliche Schenkung als Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 25 Das Anfangs- und Endvermögen ist nach den zivilrechtlichen Wertmaßstäben, also dem jeweiligen Verkehrswert, zu bewerten (§ 1376 BGB; s. Rn. 5 ff.). Das Anfangsvermögen ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1376 Abs. 1 BGB; vgl. R E 5.1 Abs. 3 ErbStR), Hinzurechnungen im Zeitpunkt des Erwerbs, das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes u...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Vorausempfänge des überlebenden Ehegatten

3.5.1 Zivilrechtliche Grundlagen Rz. 32 Lebzeitige freiwillige Zuwendungen unter Ehegatten (Schenkungen und unbenannte Zuwendungen) werden weder nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehegatten noch dem Endvermögen zugerechnet. Solche Zuwendungen haben deshalb keine Auswirkung auf den Zugewinn des Zuwendungsempfängers (s. BGH vom 20.05.1987, BGHZ 101, 65)...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Güterrechtliche Berechnungen trotz erbrechtlichen Ausgleichs

Rz. 11 Die vereinfachende Lösung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs im Zivilrecht übernimmt das Erbschaftsteuerrecht nicht. So gilt nach § 5 Abs. 1 ErbStG immer die fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung als nicht steuerbarer Erwerb, unabhängig von der Tatsache, dass der Erwerber pauschaliert den erbrechtlichen anstatt des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs erhalten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 ErbStG

Rz. 50 § 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die Fälle des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs. Im Todesfall greift dieser ein, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 Abs. 2 BGB); dies umfasst auch die Fälle der Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB; vgl. hierzu auch Tölle, NWB 2013, 148, 153 mit einem Berechnungsbeispiel zu möglichen Vorteilen der güter...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 15 Jahressteuergesetz 2020, JStG 2020 (§ 37 Abs. 18 ErbStG)

Rz. 38 In Reaktion auf BFH-Rechtsprechung wurden § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 6 Satz 3 bis 6 und § 14 Abs. 2 ErbStG angepasst. Die hiermit in § 10 Abs. 6 ErbStG neu geregelte anteilige Schuldenkürzung wurde zugleich auf den fiktiven Zugewinnausgleich des § 5 Abs. 1 ErbStG ausgeweitet. Zudem wurden verwaltungsrechtliche Vorgaben zur Ersatzerbschaftsteuer geregelt und in § 13...mehr