Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mit der Rechtskraft der gestaltenden Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Aufhebung des Zugewinnausgleichs endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es tritt Gütertrennung ein. Das gilt sowohl im Fall der Entscheidung nach § 1385 als auch der nach § 1386. Die Regelung ist verfassungskonform (KG FamRZ 95, 152). Kommt es nach Rechtskraft der Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Einkünfte iSd § 21 I EStG erzielt derjenige, der mit Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen und Rechte iSd § 21 I EStG an andere zur Nutzung gg Entgelt überlässt. Einkünfte sind die Einnahmen abzgl der Werbungskosten. Besondere einkommensteuerrechtliche (und familienrechtliche) Regelungen gelten für Nießbrauch und Wohnrecht sowie für andere ähnliche Nutzungsrechte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Begriff.

Rn 5 Die grobe Unbilligkeit darf nicht nur vorübergehend zu bejahen sein, weil andernfalls die Möglichkeit der Stundung nach § 1382 besteht (BGH NJW 70, 1600). Maßstab für die Billigkeitskorrektur ist die › normale‹ Durchführung des Zugewinnausgleichs auf der Grundlage des vom Gesetz angenommenen Grundmusters. Deshalb ist sie nicht gegeben, wenn ein Ehegatte Vermögen nur dur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allg Bewertungsgrundsätze.

Rn 7 Ziel der Wertermittlung ist es, die Vermögensgegenstände mit ihrem ›vollen, wirklichen‹ Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen (BGH FamRZ 19, 429). Dabei sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es ›einen wahren Wert‹ kaum gibt, es vielmehr gilt, sich einem solchen als ideal gedachten Wert lediglich anzunähern und Wertfestsetzung außer Acht zu lassen, die diesem Best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 5 Es wird nicht die letztwillige Verfügung, die die Zuwendung enthält, durch den Verzicht aufgehoben. Er bewirkt nur, dass die Zuwendung an den Verzichtenden so nicht anfällt, als ob dieser beim Erbfall nicht gelebt hätte; sie wird gegenstandslos. § 2346 I 2 gilt analog (Staud/Schotten Rz 28). An die Stelle des Verzichtenden treten unmittelbar die berufenen Ersatzerben, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 19 Bei Geldsummenschulden trägt der Gläubiger wegen des herrschenden schuldrechtlichen Nominalismus das Risiko der Geldentwertung (s.o. Rn 10). Dieser von § 313 nur für Extremfälle eingeschränkte (§ 313 Rn 31) Effekt lässt sich grds durch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (auch Preis- oder Indexklausel) vermeiden. Wegen der damit verbundenen Durchbrechung des N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sittenwidrigkeit von Bedingungen.

Rn 6 Insb Bedingungen, die den Bedachten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen bewegen sollen, sind an § 138 I zu messen. Dabei ist grds auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung abzustellen; bei einem Wertewandel dürfte es angezeigt sein, auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, um den Verfügungen des Erblassers zur Wirksamkeit zu verhelfen (s Vor §§ 2064 ff Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abzug von Verbindlichkeiten.

Rn 5 Von dem am Stichtag vorhandenen Aktivvermögen sind an diesem Tage vorhandene Verbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist, ob die Verbindlichkeit bereits fällig ist. Abzustellen ist allein auf das Entstehen (BGH NJW 91, 1547). Ist die Verbindlichkeit verjährt, bleibt sie unberücksichtigt, wenn die Verjährungseinrede am Stichtag erhoben war. Auch Verbindlichkeiten, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vermögen im Ganzen.

Rn 5 Nach § 1365 BGB sind grds nur solche Rechtsgeschäfte einwilligungsbedürftig, durch die sich ein Ehegatte zur Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet. Allerdings sind auch Rechtsgeschäfte über Einzelgegenstände/Einzelstücke zustimmungsbedürftig, wenn sie das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmachen. Hierzu rechnet das vorhandene Aktivvermögen, nicht das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zumutbarkeit für die ausgleichspflichtige Person (Abs 2).

Rn 5 Der Abfindungsanspruch ist gem II an die Voraussetzung geknüpft, dass die Zahlung der ausgleichspflichtigen Person (wirtschaftlich) zumutbar ist. Bei dieser Prüfung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Einerseits soll eine zu weitgehende Belastung der ausgleichspflichtigen Person vermieden, andererseits aber der ausgleichsberechtigten Person möglichst ein...mehr

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Strategien bei der Übertrag... / c) Zugewinnausgleich/Immobilienschaukel

Im Zuge des Zugewinnausgleichs lassen sich nach § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerneutral Vermögensübertragungen unter Ehegatten herbeiführen.[31] Dabei könnte angedacht werden, das Immobilienvermögen etwa im Zuge einer sog. Güterstandsschaukel [32] zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Die Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs an sich qualifiziert nach Ansicht des BFH zunä...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen zwischen Ehegatten auf den Zugewinnausgleichsanspruch (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 50 § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ordnet das Erlöschen festgesetzter Schenkungsteuer für frühere Zuwendungen unter Ehegatten für den Fall an, dass diese Zuwendung später auf einen Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnen ist. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 5 ErbStG und wurde durch das ErbStRG um Satz 2 erweitert. Die Wirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erstreckt sic...mehr

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Befugnisse des Steuerberate... / V. Keine Befugnisse im Familien- und Erbrecht

Der StB darf für seinen Mandanten keine Unterhaltsberechnungen (§§ 1361, 1570 ff., 1601 ff. BGB) oder die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Eheleuten (§§ 1371 ff. BGB) vornehmen (LG Hamburg v. 26.7.1978 – 15 O 925/77, MDR 1979, 234). Über die rein erbschaftsteuerlichen Fragen hinaus ist der StB nicht befugt, eine erbrechtliche Beratung durchzuführen (Wacker in Kuhls u.a.,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Steuerpflicht zwischenzeitlicher Nutzungen (§ 29 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 100 § 29 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass eine Erstattung insoweit nicht in Betracht kommt, als dem Erwerber (Beschenkten) die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben und er somit bereichert bleibt. Diese Sachbehandlung entspricht dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, nach dem als Schenkung jede freigebige Zuwendung gilt, soweit der Bedachte durch sie ...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 3.3.2 Ehepartner/eingetragene Lebenspartner

Der Ehepartner, der nach dem Gesetz mit dem Verstorbenen als Erblasser nicht verwandt ist, wird besonders berücksichtigt. Der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehepartners wird durch zwei Faktoren bestimmt[1], nämlich, welche Verwandte neben dem Ehepartner vorhanden sind und welcher Ordnung diese angehören und in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben. Der überle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zugewinnausgleich.

Rn 44 Ein realisierter Anspruch auf Zugewinnausgleich ist kein Schonvermögen, der Geldbetrag ist einzusetzen (Brandbg Beschl v 16.8.07 – 9 WF 233/07). Spar- und Aktienvermögen ist grds einzusetzen, soweit es den Grenzbetrag der kleineren Barbeträge überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn es der zusätzlichen Altersversorgung dienen sollte (Frankf FamRZ 05, 466). Auch eine Ve...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs

Rz. 91 Wesentliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist die Regelung, dass der von den Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Auf diesen Zugewinnausgleichsanspruch hat der jeweils anspruchsberechtigte Ehepartner einen auch klagweise durchsetzbaren Anspruch. Es steht damit nicht i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.

Rn 2 ›Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht‹ sind Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft, Eheverträgen und der Gütergemeinschaft stehen. Es sind sämtliche sich unmittelbar aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen umfasst (Frankf Beschl v 12.4.13 – 4 UF 39/12, openJur 13, 28094). Das gilt auch für Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleic...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Erfüllung des Zugewinns durch Sachwerte – ertragsteuerliche Folgen

Rz. 104 Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht "in Geld", sondern durch die Übertragung von anderen Vermögensgegenständen, ist dies eine "Leistung an Erfüllungs statt" (§ 364 BGB). Diese Übertragung von Sachwerten an Erfüllungs statt stellt aus ertragsteuerlicher Sicht grundsätzlich einen entgeltlichen ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vermögenstransfers während der Zugewinngemeinschaft

Rz. 100 In der Praxis oft verkannt wird der Umstand, dass trotz § 5 ErbStG Schenkungen zwischen Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nicht generell steuerfrei sind. Die Eheleute haben während des Bestands des gesetzlichen Güterstands zu beachten, dass gewöhnliche Schenkungen steuerrechtlich als "normale", schenkungsteuerbare Vorgänge behandelt werden....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Güterrechtliche Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft.

Rn 18 Schließlich nennt § 137 Abs 2 S 1 Nr 4 Güterrechtssachen iSv § 261. Praxisrelevant ist insb der Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1378 I BGB). Dieser Anspruch entsteht gem § 1378 III 1 BGB mit Beendigung des Gütestandes, idR also mit Rechtskraft der Ehescheidung; (nur) für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung ist gem § 1384 BGB der Tag der ...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Modifikation des gesetzlichen Güterstands

Rz. 15 Aus pflichtteilsrechtlicher Sicht nicht zu empfehlen ist die Vereinbarung der Gütertrennung. Denn der Güterstand des Erblassers wirkt sich auf das gesetzliche Erbrecht aus, wobei beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unabhängig von der Zahl der Kinder eine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten um ¼ erfolgt (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB), ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Isolierte Güterrechtssache.

Rn 4 Die Zuständigkeitsnorm dient Verfahren, die außerhalb des Verbunds eingeleitet werden. Hierunter fallen auch solche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB. Bei diesen Verfahren scheidet eine Entscheidung im Verbund von vornherein aus, weil der vorzeitige Zugewinnausgleich nicht nur für den Fall der Sch...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (2) Güterrechtliche Lösung

Rz. 120 Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen, ohne dass der überlebende Ehegatte testamentarischer oder gesetzlicher Erbe ist oder wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist der Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB vorzunehmen. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Güterstand unter Lebenden (Scheidung oder Ehevertrag) beendet wurde. Hierbei ist die Begünstigung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kasuistik.

Rn 12 Gegenrechte: Die Gefahr der Widersprüchlichkeit besteht, wenn der Beklagte Gegenrechte und Einwendungen geltend macht, die sich gg den gesamten streitgegenständlichen Anspruch richten oder gar darüber hinaus gehen, so bei Aufrechnung (BGHZ 139, 117 f; BGH NJW 00, 958, 960; BGHZ 173, 328, 333 Rz 18), auch bei Verknüpfung mehrerer selbstständiger Forderungen durch die Hi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Unrichtigkeit.

Rn 3 Abs 1 setzt zunächst eine Unrichtigkeit des Urteils voraus. Die in Abs 1 genannten Schreibfehler und Rechnungsfehler sind nur Beispiele für eine solche Unrichtigkeit. Das Urt ist unrichtig, wenn es nicht das zum Ausdruck bringt, was das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung und -abfassung gewollt hat. Es ist also der wahre Wille des Gerichts zu ermitteln, lässt er sic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 165. Zinsen.

Rn 277 s § 4 Rn 18, § 9 Rn 4; künftigen Zins schätzt die Rspr (OLGR Naumbg 07, 846; Ddorf FamRZ 23, 1741) nach § 3, nicht nach § 9. Zugewinnausgleich s Folgesachen.mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Berechnung des steuerfreien Zugewinns

Rz. 93 Zur Berechnung des steuerfreien Zugewinns ist als maßgebliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft zu beachten, dass der von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist.[105] Mit der Beendigung entsteht kraft Gesetzes ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen, der während der Zeit der Zugewinngemeinscha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Unter den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt nach Abs 1 der Pflichtteilsanspruch aus § 2317 II BGB (vgl insg Ponzer Rpfleger 19, 673) sowie gem Abs 2 der Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 I BGB und der Anspruch des Ehegatten oder Lebenspartners auf Zugewinnausgleich gem § 1378 III BGB, § 6 LPartG. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Materiell-rechtlich sind der Anspruch auf Zugewinnausgleich gem § 1378 III BGB, § 6 LPartG, der Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 I BGB sowie der Pflichtteilsanspruch aus § 2317 II BGB trotz ihrer persönlichen Natur übertragbar und daher gem § 851 grds pfändbar. Aufgrund der besonderen Bindungen zwischen den Beteiligten soll aber der Anspruchsinhaber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Eheleute/Lebenspartner.

Rn 51 Für Eheleute, die in ehelicher Gemeinschaft leben, sowie für getrennt lebende Eheleute besteht gem § 1360a IV BGB und § 1361 IV BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in persönlichen Angelegenheiten. Der Anspruch setzt voraus, dass der Bedürftige nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft. Persönlic...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / d) Beendigung der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch Tod

Rz. 124 Auch in den Fällen der Beendigung des gesetzlichen Güterstands auf andere Weise als durch den Tod eines der Ehegatten gehört eine Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.v. § 7 ErbStG und unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschaftsteuer. Die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 S. 2–6 ErbStG gelten nicht und ehevertragliche Vereinbarungen find...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Andere Familiensache.

Rn 4 Die Vorschrift des § 145 behandelt ausschließlich die nachträgliche Rechtsmittelerweiterung oder Anschließung in Bezug auf Teile des Verbundbeschlusses, die eine andere Familiensache betreffen als diejenige, die bereits mit einem Hauptrechtsmittel angefochten worden ist. Es muss unterschieden werden, ob es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt oder ob nur e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zusammenhang der Teilentscheidungen.

Rn 7 Das Gesetz erfordert einen Zusammenhang zwischen der Teilentscheidung des OLG, die auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben wird und der weiteren Teilentscheidung, die gem § 147 aufgehoben werden soll. Ausreichend ist ein tatsächlicher Zusammenhang; ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich (J/H/AMarkwardt § 147 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 147 Rz 6 mwN). Ein solcher ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Folgesachen nach Abs 3.

Rn 34 Kindschaftssachen werden nur dann zu Folgesachen, wenn ein entspr Antrag gestellt wird, was bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug geschehen kann. Eine Frist wie in den Fällen der Folgesachen nach Abs 2 besteht hier nicht; der Antrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wird (Brandbg...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / b) Güterstandsklauseln im Gesellschaftsvertrag

Rz. 17 Nicht zu vernachlässigen ist des Weiteren die oftmals sinnvolle Absicherung der Unternehmensnachfolge durch gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln.[10] Derartige Klauseln sehen in den meisten Fällen Sanktionen für den Fall vor, dass ein Gesellschafter keinen Ehevertrag mit dem Inhalt schließt, dass die Gesellschaftsbeteiligung nicht dem Zugewinnausgleich unterl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Streitgegenstand.

Rn 24 Die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Nach dem Streitgegenstand beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit (§§ 23 ff), der Umfang der Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr 1, § 17 I 2 GVG), der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322), ob eine Klage...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verschiedene Gegenstände.

Rn 27 Die Zusammenrechnung findet zB statt bei Klage und Widerklage auf entgegengesetzte Abänderungen des Unterhaltstitels (Naumbg JurBüro 04, 379; München FamRZ 07, 750), Rückzahlung einer Anzahlung und Forderung des Restwerklohns (Bambg JurBüro 85, 1212), Herausgabe und Werklohn für Leistungen an der Sache (Hamm RPfleger 90, 40), Anzahlung und Restforderung (Bambg JurBüro ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Güterrechtssachen (§ 111 Nr 9 FamFG).

Rn 16 Zum Verfahrensgegenstand vgl § 261 FamFG. Die Regelung betrifft Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht (§§ 1363 ff BGB) sowohl bei bestehender als auch bei beendeter Ehe. Dazu gehören der Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff BGB), Streitigkeiten auf Aufhebung der Gütergemeinschaft (§ 1447 BGB), des Gesamtgutes (§§ 1471 ff BGB) und auf Vermögensauseinandersetzung, soweit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entscheidung.

Rn 13 Die prozessuale Selbstständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurt zu befinden ist, weil das frühere Teilurt für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist (BGHZ 10, 385). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Zivilrecht

Rz. 108 Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet wird, gilt als Beendigungszeitpunkt zwingend der Todeszeitpunkt. In Bezug auf den Zugewinnausgleichsanspruch hat der überlebende Ehegatte faktisch ein Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.[116] Rz. 109 Nach der erbrechtlichen Lösung wird der Ausgleich des Zugewinns zivilre...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / III. Erbeinsetzung auf den Pflichtteil

Rz. 9 Zu Schwierigkeiten kann in der Praxis die häufig in Laientestamenten enthaltene Formulierung führen, nach der eine bestimmte Person nur ihren Pflichtteil erhalten soll, da es sich hierbei nicht um eine eindeutige Verfügung des Erblassers handelt. Es stellt sich daher in diesen Fällen die Frage, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung auf die Pflichtteilsquote, eine Enterbu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckschenkungen und zweckgerichtete Zuwendungen

Rz. 430 [Autor/Stand] Abstrakt stehen die in § 7 Abs. 4 ErbStG erwähnten Fallgestaltungen dafür, dass alle sog. Zweckschenkungen grundsätzlich unentgeltlich erfolgen.[2] Hins. bestimmter Zwecke bestätigt dies der Gesetzgeber mit speziellen Steuerbefreiungsnormen (z.B. § 13 Abs. 1 Nrn. 4a, 5, 12, 13, 15–18 ErbStG). Allein eine besondere Zweckbestimmung ist daher i.d.R. kein t...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Stattgebender Scheidungsbeschluss (Abs 1 S 1).

Rn 2 Die Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 137 I. Wird die Ehe geschieden, ist durch einheitlichen Beschluss gem §§ 38, 116 I über die Scheidung und die anhängigen, nicht gem § 140 abgetrennten, Folgesachen zu entscheiden. Dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 3; MüKoFamFG/Heiter § 142 Rz 6a; KG 26.7.18 – 3 UF 16/18, juri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Andere Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 2 § 28 deckt sämtliche Nachlassverbindlichkeiten ab, die nicht bereits unter § 27 fallen. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 II BGB legaldefiniert und erfasst die bereits in der Person des Erblassers begründeten Schulden (›Erblasserschulden‹) sowie die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Letztere unterteilen sich in Verbindlichkeiten, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Schadensermittlung nach Abs 2.

Rn 17 § 287 II erweitert den Anwendungsbereich der Norm auf alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten, soweit es sich um Ansprüche auf Geld oder vertretbare Sachen handelt. Nach seinem Wortlaut setzt die Anwendung des § 287 II lediglich voraus, dass die Höhe der jeweiligen Forderung streitig ist und deren vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bede...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Bedingungen

Rz. 137 Auch Unternehmertestamente können mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. und 2074 ff. BGB.[133] Rz. 138 Definiert wird eine Bedingung in Testamenten oder Erbverträgen als eine Bestimmung des Erblassers, wonach die Rechtswirkungen der gesamten Verfügung von Todes wegen, einer einzelnen darin enth...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Scheidungsverfahren.

Rn 42 Zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Scheidungsantrag ist substantiierter Vortrag zum Scheitern der Ehe erforderlich. Es reicht nicht aus, nur den Ablauf des Trennungsjahres darzulegen. Vor Ablauf des Trennungsjahres darf VKH nicht bewilligt werden (Köln FamRZ 04, 52), und zwar auch dann nicht, wenn iÜ die Voraussetzungen einer einverständlichen Ehescheidung vo...mehr