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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1376 BG ... / I. Allg Bewertungsgrundsätze.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Rn 7

Ziel der Wertermittlung ist es, die Vermögensgegenstände mit ihrem ›vollen, wirklichen‹ Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen (BGH FamRZ 19, 429). Dabei sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es ›einen wahren Wert‹ kaum gibt, es vielmehr gilt, sich einem solchen als ideal gedachten Wert lediglich anzunähern und Wertfestsetzung außer Acht zu lassen, die diesem Bestreben nicht entsprechen. Abzustellen ist immer auf den objektiven Verkehrswert. Dies ist der Wert, der als Erlös bei einer Veräußerung oder sonstigen Verwertung unter Ausnutzung aller Marktchancen erzielt werden könnte (BVerfG FamRZ 85, 256, 260; BGH FamRZ 86, 37, 39), wobei unerheblich ist, ob dieser sich sogleich verwirklichen lässt (BGH FamRZ 89, 1051) oder ob bspw ein Anteil an einer Partnerschaftsgesellschaft überhaupt veräußert werden darf (BGH FamRZ 22, 684). Für den Fall der Veräußerung (fiktiv) anfallende Steuern oder Verwertungskosten sind wertmindernd abzuziehen (BGH FamRZ 11, 622 und 1367; 89, 1051). Ein Goodwill darf nur addiert werden, wenn bei Veräußerung Preise oder Vorteile erzielt würden, die über den Sachwert hinausgehen, wobei für dessen Bewertung Richtlinien der jeweiligen Standesorganisationen herangezogen werden können (BGH FamRZ 08, 761). Er muss allerdings auch berücksichtigt werden, wenn die Vorteile nach Veräußerung der Sache selbst noch gezogen werden können (BGH FamRZ 22, 684).

 

Rn 8

Für die Bestimmung des Verkehrswerts stehen diverse Methoden zur Verfügung. In Betracht kommen in erster Linie die Sach- und die Ertragswertmethode, wobei die Bedeutung des Ertragswertes umso geringer ist, je mehr das jeweilige Objekt eigengenutzt ist. Bei freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen kann die Bewertung ohnehin nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren erfolgen, sonde...

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