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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 301 ZPO – Teil ... / 1. Kasuistik.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Rn 12

Gegenrechte: Die Gefahr der Widersprüchlichkeit besteht, wenn der Beklagte Gegenrechte und Einwendungen geltend macht, die sich gg den gesamten streitgegenständlichen Anspruch richten oder gar darüber hinaus gehen, so bei Aufrechnung (BGHZ 139, 117 f; BGH NJW 00, 958, 960; BGHZ 173, 328, 333 Rz 18), auch bei Verknüpfung mehrerer selbstständiger Forderungen durch die Hilfsaufrechnung (Kobl OLGR 09, 802 = BeckRS 09, 29676; anders LG Flensburg 1.4.22 – 2 O 305/17) und beim Minderungsrecht (Hamm NJW-RR 89, 827, 828) oder der Verjährungseinrede. Zum Leistungsverweigerungsrecht oben Rn 8. Keine Unabhängigkeit liegt auch bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge vor (Vollstreckungsgegenklage wegen Kaufpreisrest, Minderungsanspruch wegen des Restes, Anweisung an Notar, Vollzugsantrag zu stellen, so BGH NJW 04, 1662, 1665 [BGH 28.11.2003 - V ZR 123/03]; vgl auch BGH NJW 01, 78, 79 [BGH 13.10.2000 - V ZR 356/99]).

 

Rn 13

Haftungsprozess: Keine Unabhängigkeit besteht, wenn eine Haftungsquote einheitlich beurteilt werden muss (BGH NJW 01, 760 [BGH 05.12.2000 - VI ZR 275/99]), bei Geltendmachung von Minderung und Schadensersatz etwa im Reiseprozess wegen der Anrechnungsfragen (hier fehlt ggf schon die Entscheidungsreife). Kein Teilurteil ist möglich bei Klagen gg Fahrer und Versicherer (Hamm BeckRS 19, 15840), bei abgrenzbaren Anträgen auf Leistung und Feststellung aus demselben Schadensvorgang und bei einheitlichem Lebenssachverhalt (BGH NJW 03, 2380, 2381 [BGH 30.04.2003 - V ZR 100/02]), etwa zur Arzt- und Krankenhaushaftung (BGH NJW 04, 1452 [BGH 25.11.2003 - VI ZR 8/03]), Verkehrsunfall oä (bei mehreren Verursachern Dresd BeckRS 19, 12944), Architektenhaftung (Kobl NJW-RR 11, 1002 Ls = MDR 11, 944), soweit kein Mindestschaden zuerkannt werden kann, zu diese...

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