Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren und Durchsetzung des Anspruchs.

Rn 25 Der Antrag auf Auskunftserteilung sollte, um spätere Probleme iRd Vollstreckung zu vermeiden, möglichst präzise gefasst sein. Rechnet zum Endvermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, so ist schon im Antrag aufzunehmen, welche iE zu bezeichnende Belege – Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen – vorzulegen sind (Zweibr FamRZ 01, 763). Der Antrag, ›g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unregelmäßige oder einmalige Barbezüge.

Rn 10 Auch unregelmäßig oder einmalig erzielte Einkünfte sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Abfindungen, die ein Schuldner nach Verlust eines Arbeitsplatzes oder aufgrund eines Sozialplans erhält, haben Lohnersatzfunktion (BGH FamRZ 12, 1048; Hamm FamRZ 23, 195; 23, 588). Dies gilt auch für Abfindungen, die aufgrund einer vormaligen unzumutbaren Tätigkeit gezahlt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1455 BGB – Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einzelfälle.

Rn 27 Verlangt bei Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte neben dem Pflichtteil den güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 II, III), werden Schenkungen des Erblassers zwar bereits bei § 1375 II Nr 1 berücksichtigt, aber auch in voller Höhe bei Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eingesetzt (MüKo/Lange Rz 11). Bei gemischten Schenkungen (Rn 10) und solch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1410 BGB – Form.

Gesetzestext Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Rn 1 Über die in § 128 geregelte Form der notariellen Beurkundung hinaus regelt § 1410, dass der Ehevertrag nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar geschlossen werden kann. Dadurch sollen die Ehegatten vor Übereilung geschü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verwertung des Vermögensstamms.

Rn 18 Aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips sind die Maßstäbe für die Vermögensverwertungsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers nach § 1577 III regelmäßig identisch mit denen für den Pflichtigen nach § 1581 2 (BGH FamRZ 85, 354 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 20/83]). Der Bedürftige muss vor Inanspruchnahme des Verpflichteten den Vermögensstamm verbrauchen. Er ist auf die voraussic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB H

Haager Adoptionsübereinkommen IPR Art 22 EGBGB 4 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen Art 24 EGBGB 27 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art 21 EGBGB 15 Haager Testamentsübereinkommen Art 26 EGBGB 2 Haager Unterhaltsprotokoll Art 1 HaagUntProt 1; Art 3 HaagUntProt 1; Art 5 HaagUntProt 1; Art 7 HaagUntProt 1 Habilitation § 1575 BGB 6 Haftpflichtversicherer Direktanspruch Art 40 EG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Ehegattenschutzklausel.

Rn 6 soll dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten die Möglichkeit und die Zeit geben, sich auf die Auflösung der Ehe einzustellen (BTDrs 7/4361, 13). Da die Ehescheidung gg den Willen eines Ehegatten regelmäßig mit Härten verbunden ist, ist der Maßstab für die schwere Härte nicht die Ehe schlechthin, sondern die bereits gescheiterte. Nur dann, wenn sich auf Grund außergewöhnl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Angelegenheiten.

Rn 2 Das Güterstatut gilt für die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während u nach der Ehe (lit a). Dazu gehört die Vereinbarung eines Wahlgüterstandes, ob verschiedene Gütermassen wie Gesamtgut u Eigengut bestehen. Dies gilt auch für die Entstehung von Gesamtgut (Grüneberg/Thorn Rz 3). Ausgleichsansprüche in einer Ehegatteninnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten (Abs 2).

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des II acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (Vor EuGüVO Rn 4). Vielfach ist bzgl der ausgeschlossenen Angelegenheiten nat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 19 Liegen die Voraussetzungen von II vor, kann der überlebende Ehegatte gem §§ 1931, 2304 den kleinen Pflichtteil beanspruchen (zur Berechnung vgl Rn 10), ohne dass ihm insoweit ein Wahlrecht zukäme (BGH NJW 82, 2497 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]; Staud/Thiele Rz 61). Daneben kann er von den Erben des Verstorbenen den Ausgleich des Zugewinns gem §§ 1373 ff beanspruchen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 3 Nach Abs 1 Nr 1 hat der nicht wirksam Verheiratete in der Zeit der bestehenden Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Familienunterhalt nach Maßgabe der §§ 1360, 1360b. Von Bedeutung wird hierbei der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a IV sein (§ 1160a Rn 13 ff). Mit der Trennung kann der bedürftige, nicht wirksam Verheiratete für die Dauer von maximal dr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich (Abs 1).

Rn 6 Die Abs I und II regeln iVm § 225 II und III FamFG die Zulässigkeit einer Abänderung wegen der Wertänderung (mindestens) eines Anrechts, das in einen öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht einbezogen worden war (BGH FamRZ 18, 176 Rz 10; 20, 743 Rz 10; 23, 1858 Rz 10). Ob sich der im Ausgangsverfahren nach Saldierung der Ehezeitanteile ermittelte Wertunterschied g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Wertordnungen anderer gesetzlicher Vorschriften.

Rn 20 Leitlinie der Konkretisierung von § 242 ist schließlich das geltende Recht iÜ. Auch jenseits der Voraussetzungen einer Analogie lassen sich auf diese Weise Wertungen gesetzlicher Vorschriften im Wege der Rechtsfortbildung auf von diesen nicht erfasste Fälle übertragen. Umgekehrt dienen – was va der Verweis auf das gesetzliche Leitbild in § 307 II zeigt (s § 307 Rn 8) –...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichende vertragliche Bestimmung.

Rn 6 Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ergeben. Sie kann unterschiedlich hohe Anteile, aber auch eine völlige Freistellung einzelner Gesamtschuldner vorsehen. Rn 7 Für ein Darlehen ist intern ausgleichspflichtig, wem der Betrag zufließt oder sonst zugutekommt. Der Umfang der Ausgleichspflicht bei mehreren Mitbürgen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1587 BGB – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz.

Gesetzestext Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Partnerschaftsverträge und vermögensrechtliche Beziehungen.

Rn 6 Das unverheiratete Zusammenleben der Partner wird heute nicht mehr als generell sittenwidrig angesehen, auch dann nicht, wenn einer von beiden noch verheiratet ist (BGH FamRZ 91, 168; FamRZ 10, 277). Deshalb können die Partner auch Partnerschaftsverträge miteinander abschließen, mit denen sie ihr Zusammenleben gestalten. Derartige Verträge sind wirksam, solange sich nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Umdeutung § 2033 BGB 37 außerordentliche Kündigung § 626 BGB 20 einer unwirksamen Kündigung § 623 BGB 5 Kündigungserklärung § 542 BGB 14 Verhältnis zur Auslegung § 157 BGB 39 Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts § 133 BGB 6; § 140 BGB 1 Auslegung § 140 BGB 2 Ersatzgeschäft § 140 BGB 8 hypothetischer Wille § 140 BGB 10 Umfang Haftung § 1584 BGB 3 Nacherbenrecht § 2110 BGB 1 Umgang Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Zweckbezogene Schenkungen.

Rn 50 Mit Hilfe der bereits dargestellten Grundsätze lassen sich auch die Fälle lösen, in denen der Leistende seine unentgeltliche Zuwendung an einen bestimmten Verwendungszweck knüpft. Im Ausgangspunkt gilt: Soweit sich der Verwendungszweck in einer Schenkung unter Auflage manifestiert, ist für die Anwendung der condictio ob rem kein Raum, weil der Leistende gem § 525 einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geldschuld.

Rn 8 Die Geldschuld ist das auf Geld als Leistungsobjekt gerichtete Schuldverhältnis. Sie ist gerichtet auf Verschaffung der durch das Geld abstrakten Vermögensmacht; sie ist damit Wertverschaffungsschuld. Im Gegensatz dazu ist die auf eine einzelne Münze oder auf eine bestimmte Münzsorte gerichtete Schuld eine Sachschuld und letztere damit eine Gattungsschuld. Solche Geldso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Passiva.

Rn 6 Wegen der Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) sind Passiva lediglich Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die vorlägen, legte man allein die gesetzliche Erbfolge zu Grunde (MüKo/Lange Rz 10). Zu berücksichtigen sind grds Erblasserschulden und Erbfallschulden iSv § 1967 II, zB als Erblasserschulden vererbliche und zur Zeit des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anrechenbare Einkünfte.

Rn 6 Bei der Bestimmung der anzurechnenden Einkünfte gelten dieselben Grundsätze wie für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (BGH FamRZ 81, 541; 80, 771; zu Einzelheiten vgl § 1581 Rn 4). Die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt der Berechtigte (BGH FamRZ 89, 487). Die Bedürftigkeit hängt vom jeweiligen Bedarf ab, der bei der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelverjährung.

Rn 11 Die bisherige Sonderverjährung nach § 197 I Nr 2 ist mit Wirkung zum 1.1.10 entfallen (Ausn nach § 197 I Nr 2: §§ 2018, 2130, 2362). Damit wurde § 2332 I aF überflüssig (Übergangsvorschrift: Art 229 § 23 II EGBGB). Pflichtteilsansprüche verjähren grds (s.a. § 2332) nach §§ 195, 199 , also der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303; BGH NJW 19, 1219 [BGH 24.01.2019 - I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auswirkungen.

Rn 3 Das mehrfache Erbrecht führt zu einem von § 1933 getrennt zu behandelnden Verwandten-Erbteil nach § 1925, der gesondert ausgeschlagen werden kann (NK-BGB/Kroiß § 1934 Rz 2). Der Ausschlagung des Ehegattenerbrechts steht die Geltendmachung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs nicht entgegen, § 1951, da § 1371 III nur die Ausschlagung des Ehegattenerbrechts betrifft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mit der Rechtskraft der gestaltenden Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Aufhebung des Zugewinnausgleichs endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es tritt Gütertrennung ein. Das gilt sowohl im Fall der Entscheidung nach § 1385 als auch der nach § 1386. Die Regelung ist verfassungskonform (KG FamRZ 95, 152). Kommt es nach Rechtskraft der Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Obliegenheit zum Beginn der Arbeitsplatzsuche.

Rn 11 Wenn das Ende der Betreuung des Kindes zuverlässig absehbar ist, setzt die Obliegenheit zur Arbeitsplatzsuche ein (BGH FamRZ 95, 871). Nach Inkrafttreten des UÄndG zum 1.1.08 hat sich die Obliegenheit auch zu erstrecken auf die Bemühungen um eine verlässliche Unterbringung des über drei Jahre alten Kindes in einer Betreuungseinrichtung. Dies kann auch deutlich vor Been...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Fehlverhalten im persönlichen Bereich.

Rn 12 Ein ehezerstörendes Verhalten, das entweder durch die Erstreckung über einen im Vergleich zur Dauer des Güterstandes längeren Zeitraum oder durch die Schwere eines einmaligen oder kürzer andauernden Verhaltens ganz besonders ins Gewicht fällt, kann die grobe Unbilligkeit begründen (BGH FamRZ 80, 768; NJW 70, 1600). Der Empfang von Prostituierten in einer leerstehenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auf die Auflage anwendbare Vorschriften.

Rn 6 § 2192 verweist auf den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit und einige Vorschriften des Vermächtnisrechts. Dabei wird die Relevanz des § 2065 stark eingeschränkt dadurch, dass sowohl nach § 2193 die Person des Begünstigten als auch durch die Verweisung auf § 2156 der genaue Gegenstand der Auflage von einem Dritten bestimmt werden kann. Die Verweisung auf §§ 2147, 2148 be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Einkünfte iSd § 21 I EStG erzielt derjenige, der mit Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen und Rechte iSd § 21 I EStG an andere zur Nutzung gg Entgelt überlässt. Einkünfte sind die Einnahmen abzgl der Werbungskosten. Besondere einkommensteuerrechtliche (und familienrechtliche) Regelungen gelten für Nießbrauch und Wohnrecht sowie für andere ähnliche Nutzungsrechte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abzug von Verbindlichkeiten.

Rn 5 Von dem am Stichtag vorhandenen Aktivvermögen sind an diesem Tage vorhandene Verbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist, ob die Verbindlichkeit bereits fällig ist. Abzustellen ist allein auf das Entstehen (BGH NJW 91, 1547). Ist die Verbindlichkeit verjährt, bleibt sie unberücksichtigt, wenn die Verjährungseinrede am Stichtag erhoben war. Auch Verbindlichkeiten, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allg Bewertungsgrundsätze.

Rn 7 Ziel der Wertermittlung ist es, die Vermögensgegenstände mit ihrem ›vollen, wirklichen‹ Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen (BGH FamRZ 19, 429). Dabei sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es ›einen wahren Wert‹ kaum gibt, es vielmehr gilt, sich einem solchen als ideal gedachten Wert lediglich anzunähern und Wertfestsetzung außer Acht zu lassen, die diesem Best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vermögen im Ganzen.

Rn 5 Nach § 1365 BGB sind grds nur solche Rechtsgeschäfte einwilligungsbedürftig, durch die sich ein Ehegatte zur Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet. Allerdings sind auch Rechtsgeschäfte über Einzelgegenstände/Einzelstücke zustimmungsbedürftig, wenn sie das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmachen. Hierzu rechnet das vorhandene Aktivvermögen, nicht das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 5 Es wird nicht die letztwillige Verfügung, die die Zuwendung enthält, durch den Verzicht aufgehoben. Er bewirkt nur, dass die Zuwendung an den Verzichtenden so nicht anfällt, als ob dieser beim Erbfall nicht gelebt hätte; sie wird gegenstandslos. § 2346 I 2 gilt analog (Staud/Schotten Rz 28). An die Stelle des Verzichtenden treten unmittelbar die berufenen Ersatzerben, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 19 Bei Geldsummenschulden trägt der Gläubiger wegen des herrschenden schuldrechtlichen Nominalismus das Risiko der Geldentwertung (s.o. Rn 10). Dieser von § 313 nur für Extremfälle eingeschränkte (§ 313 Rn 31) Effekt lässt sich grds durch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (auch Preis- oder Indexklausel) vermeiden. Wegen der damit verbundenen Durchbrechung des N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sittenwidrigkeit von Bedingungen.

Rn 6 Insb Bedingungen, die den Bedachten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen bewegen sollen, sind an § 138 I zu messen. Dabei ist grds auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung abzustellen; bei einem Wertewandel dürfte es angezeigt sein, auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, um den Verfügungen des Erblassers zur Wirksamkeit zu verhelfen (s Vor §§ 2064 ff Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Begriff.

Rn 5 Die grobe Unbilligkeit darf nicht nur vorübergehend zu bejahen sein, weil andernfalls die Möglichkeit der Stundung nach § 1382 besteht (BGH NJW 70, 1600). Maßstab für die Billigkeitskorrektur ist die › normale‹ Durchführung des Zugewinnausgleichs auf der Grundlage des vom Gesetz angenommenen Grundmusters. Deshalb ist sie nicht gegeben, wenn ein Ehegatte Vermögen nur dur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zumutbarkeit für die ausgleichspflichtige Person (Abs 2).

Rn 5 Der Abfindungsanspruch ist gem II an die Voraussetzung geknüpft, dass die Zahlung der ausgleichspflichtigen Person (wirtschaftlich) zumutbar ist. Bei dieser Prüfung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Einerseits soll eine zu weitgehende Belastung der ausgleichspflichtigen Person vermieden, andererseits aber der ausgleichsberechtigten Person möglichst ein...mehr

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Strategien bei der Übertrag... / c) Zugewinnausgleich/Immobilienschaukel

Im Zuge des Zugewinnausgleichs lassen sich nach § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerneutral Vermögensübertragungen unter Ehegatten herbeiführen.[31] Dabei könnte angedacht werden, das Immobilienvermögen etwa im Zuge einer sog. Güterstandsschaukel [32] zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Die Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs an sich qualifiziert nach Ansicht des BFH zunä...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen zwischen Ehegatten auf den Zugewinnausgleichsanspruch (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 50 § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ordnet das Erlöschen festgesetzter Schenkungsteuer für frühere Zuwendungen unter Ehegatten für den Fall an, dass diese Zuwendung später auf einen Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnen ist. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 5 ErbStG und wurde durch das ErbStRG um Satz 2 erweitert. Die Wirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erstreckt sic...mehr

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Befugnisse des Steuerberate... / V. Keine Befugnisse im Familien- und Erbrecht

Der StB darf für seinen Mandanten keine Unterhaltsberechnungen (§§ 1361, 1570 ff., 1601 ff. BGB) oder die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Eheleuten (§§ 1371 ff. BGB) vornehmen (LG Hamburg v. 26.7.1978 – 15 O 925/77, MDR 1979, 234). Über die rein erbschaftsteuerlichen Fragen hinaus ist der StB nicht befugt, eine erbrechtliche Beratung durchzuführen (Wacker in Kuhls u.a.,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Steuerpflicht zwischenzeitlicher Nutzungen (§ 29 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 100 § 29 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass eine Erstattung insoweit nicht in Betracht kommt, als dem Erwerber (Beschenkten) die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben und er somit bereichert bleibt. Diese Sachbehandlung entspricht dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, nach dem als Schenkung jede freigebige Zuwendung gilt, soweit der Bedachte durch sie ...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 3.3.2 Ehepartner/eingetragene Lebenspartner

Der Ehepartner, der nach dem Gesetz mit dem Verstorbenen als Erblasser nicht verwandt ist, wird besonders berücksichtigt. Der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehepartners wird durch zwei Faktoren bestimmt[1], nämlich, welche Verwandte neben dem Ehepartner vorhanden sind und welcher Ordnung diese angehören und in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben. Der überle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zugewinnausgleich.

Rn 44 Ein realisierter Anspruch auf Zugewinnausgleich ist kein Schonvermögen, der Geldbetrag ist einzusetzen (Brandbg Beschl v 16.8.07 – 9 WF 233/07). Spar- und Aktienvermögen ist grds einzusetzen, soweit es den Grenzbetrag der kleineren Barbeträge überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn es der zusätzlichen Altersversorgung dienen sollte (Frankf FamRZ 05, 466). Auch eine Ve...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs

Rz. 91 Wesentliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist die Regelung, dass der von den Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Auf diesen Zugewinnausgleichsanspruch hat der jeweils anspruchsberechtigte Ehepartner einen auch klagweise durchsetzbaren Anspruch. Es steht damit nicht i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.

Rn 2 ›Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht‹ sind Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft, Eheverträgen und der Gütergemeinschaft stehen. Es sind sämtliche sich unmittelbar aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen umfasst (Frankf Beschl v 12.4.13 – 4 UF 39/12, openJur 13, 28094). Das gilt auch für Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleic...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Erfüllung des Zugewinns durch Sachwerte – ertragsteuerliche Folgen

Rz. 104 Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht "in Geld", sondern durch die Übertragung von anderen Vermögensgegenständen, ist dies eine "Leistung an Erfüllungs statt" (§ 364 BGB). Diese Übertragung von Sachwerten an Erfüllungs statt stellt aus ertragsteuerlicher Sicht grundsätzlich einen entgeltlichen ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vermögenstransfers während der Zugewinngemeinschaft

Rz. 100 In der Praxis oft verkannt wird der Umstand, dass trotz § 5 ErbStG Schenkungen zwischen Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nicht generell steuerfrei sind. Die Eheleute haben während des Bestands des gesetzlichen Güterstands zu beachten, dass gewöhnliche Schenkungen steuerrechtlich als "normale", schenkungsteuerbare Vorgänge behandelt werden....mehr