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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1577 BG ... / II. Anrechenbare Einkünfte.

Dr. Norbert Kleffmann
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Rn 6

Bei der Bestimmung der anzurechnenden Einkünfte gelten dieselben Grundsätze wie für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (BGH FamRZ 81, 541; 80, 771; zu Einzelheiten vgl § 1581 Rn 4). Die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt der Berechtigte (BGH FamRZ 89, 487). Die Bedürftigkeit hängt vom jeweiligen Bedarf ab, der bei der Unterhaltsberechnung ermittelt wird. Sie richtet sich nach den konkreten Verhältnissen, da der Ehegattenunterhalt nicht pauschaliert wird, sondern individuell angelegt ist (BGH FamRZ 07, 793; 06, 683). Der in § 1577 verwendete Begriff der ›Einkünfte‹ ist nicht im steuerrechtlichen Sinne (§ 2 EStG) zu verstehen (zu Einzelheiten vgl vor § 1577 Rn 1 ff). Als Einkommen gelten auch fiktive Einkünfte, dh Beträge, die dem Unterhaltsberechtigten zwar nicht zufließen, die er aber unter zumutbarer Ausnutzung seiner Arbeitsfähigkeit oder einer nutzbringenden Vermögensanlage erzielen könnte (BGH FamRZ 13, 109; zu Einzelheiten vglvVor § 1577 Rn 32 ff). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme gelten nach Scheidung der Ehe strengere Maßstäbe als beim Trennungsunterhalt (vgl § 1361 Rn 3). Das Gleiche gilt, wenn der Verpflichtete nach § 1581 nur Billigkeitsunterhalt schuldet (zur Verschärfung der Zumutbarkeitsanforderungen vgl BGH NJW 83, 1548 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 344/81]).

 

Rn 6a

Hat der Berechtigte in der Vergangenheit keinen Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht, sind ihm daraus nur bei Leichtfertigkeit fiktive Einkünfte anzurechnen (Saarbr FamRZ 20, 1827). Werden dem unterhaltsberechtigten Ehegatten keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet, hat er mithin seiner Erwerbsobliegenheit genügt. Dies gilt auch für das Abänderungsverfahren. Eine spätere Zurechnung kommt nur bei wesentli...

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