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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dr. Norbert Kleffmann
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Rn 23

Einkünfte iSd § 21 I EStG erzielt derjenige, der mit Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen und Rechte iSd § 21 I EStG an andere zur Nutzung gg Entgelt überlässt.

Einkünfte sind die Einnahmen abzgl der Werbungskosten.

Besondere einkommensteuerrechtliche (und familienrechtliche) Regelungen gelten für Nießbrauch und Wohnrecht sowie für andere ähnliche Nutzungsrechte sowie zur Anrechnung des Wohnvorteils (Kleffmann/Klein Unterhaltsrecht Kapitel 1 Rz 111 ff).

Zur Verlustrchnung, zB bei Bauherrenmodellen (BGH FamRZ 08, 963) gelten nach § 21 I 2 EStG die Vorschriften der §§ 15a, 15b EStG sinngemäß.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks begründen keine Vermietungseinkünfte, sondern stellen gewerbliche Einkünfte dar (BFH DStR 19, 36 [BFH 20.09.2018 - IV R 6/16]).

Problematisch ist die Abgrenzung zur Liebhaberei. Bei Ferienwohnungen kann die Einkünfteerzielungsabsicht fehlen, wenn die Vermietungsdauer nicht mehr als 20 Tage pro Jahr beträgt. Allg Voraussetzung ist zudem, ob ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet wird und keine Eigennutzung vorliegt. Die Überschussprognose sollte sich auf einen langen Zeitraum beziehen, vorgeschlagen wird etwa ein Zeitraum von 30 Jahren (FamR Mandat/Unterhaltsrecht, Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, § 1 Rz 1).

Verluste aus Vermietung und Verpachtung können bei strukturellem Leerstand entstehen. Hier ist eine schnelle Reaktion der Wiedervermietungsbemühungen erforderlich.

Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). S...

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