Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Ehebezogene Zuwendungen durch güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 73 Auch der Vermögenserwerb durch güterrechtliche Vereinbarung (Begründung der Gütergemeinschaft) kann im Einzelfall eine ehebezogene Zuwendung oder Schenkung darstellen.[301] Grundsätzlich ist der hälftige Vermögenserwerb des weniger vermögenden Ehegatten durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft aber pflichtteilsergänzungsfest,[302] weil der Rechtsgrund der Bereic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Bewertung des Nießbrauchs

Rz. 132 Der Nießbrauch ist nach derzeit überwiegender Auffassung mit seinem kapitalisierten Jahreswert in Ansatz zu bringen.[558] Dabei ist als Jahreswert der nachhaltig erzielbare Nettoertrag – also nach Berücksichtigung der anfallenden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwendungen – anzusetzen.[559] Teilweise wird im Hinblick auf die mit einem lebenslangen Nutzungsrecht für...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Fälligkeit

Rz. 45 Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB (§ 1994 BGB ist insoweit nicht maßgeblich).[258] Eine Fristsetzung gegenüber dem Erben ist nicht erforderlich.[259] Soweit er die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Erkennt er den Auskunftsanspruch nicht sofort an, kann der Pflichtteilsberec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Besonderheiten beim Zugewinn-Ehegatten

Rz. 15 Beim Zugewinn-Ehegatten, dem ein (geringer) Erbteil hinterlassen ist, bestimmt sich der gesetzliche Pflichtteil auf der Grundlage des gem. § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteils.[53] Der Ehegatte kann also die Differenz zwischen dem ihm Hinterlassenen und seinem großen Pflichtteil gem. § 2305 BGB als Pflichtteilsrestanspruch geltend machen. Ein Anspruch auf Durchführung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Beweislast für Anfangs-/Endvermögen

Rz. 23 Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, sofern die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben (§ 1377 Abs. 1 BGB), dass das Endvermögen des Erblassers zum Stichtag der Berechnung seinen Zugewinn darstellt und ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten bzw. zu Lasten der Erben des Ehegatten und kann gem. § 292 ZPO widerlegt werden. Der auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Klageerhebung

Rz. 16 Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt. Für die Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs genügt die Klage auf Auskunftserteilung nach § 2314 BGB nicht, da durch sie nicht rechtskräftig über den Pflichtteilsanspruch entschieden wird.[34] Es muss vielmehr gleichzeitig mit der Klage Zahlung begehrt werden. Bei eindeutigem Kla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Bewertungsziel

Rz. 194 Im Rahmen pflichtteilsrechtlicher Auseinandersetzungen bzw. der Analyse pflichtteilsrechtlicher Ansprüche gilt es stets, den objektivierten Unternehmenswert (aus der Sicht eines "idealen Erben") festzustellen.[640] Eine individuelle Betrachtung ist ausdrücklich nicht gewollt.[641] Individuelle Einschätzungen sind daher durch nachvollziehbare Typisierungen zu ersetzen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Sittenwidrigkeit

Rz. 19 Die Grenze zur Sittenwidrigkeit wird leicht überschritten. Daher ist im Wege der Auslegung zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Bedingung vorliegt oder ob es sich lediglich um einen Wunsch des Erblassers handelt. Die Grenze der Zulässigkeit ist in § 138 BGB zu sehen. Durch seine Anordnungen will der Erblasser auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers nach dem Erbfal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) Besonderheiten bei unterstelltem Verkaufsszenario

Rz. 242 Aus der Sicht des IDW weisen Unternehmensbewertungen im familien- sowie auch im erbrechtlichen Kontext Besonderheiten gegenüber sonstigen Bewertungsanlässen auf. Diese wurden im Jahr 2016 in dem Bewertungsstandard IDW S 13 "Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht" zusammengefasst.[753] IDW S 13 ergänzt die e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Wirtschaftlicher Hintergrund

Rz. 352 Der BGH hat einen Abzug fiktiver (von ihm natürlich als latent bezeichneter) Steuerlasten als Nachlassverbindlichkeiten bereits im Jahre 1972 kategorisch ausgeschlossen.[1038] Gleichzeitig stellte er aber fest, dass eine Berücksichtigung z.B. im Rahmen der Bewertung (im seinerzeitigen Fall konkret einer Unternehmensbewertung) angebracht sei bzw. wenigstens sein könne...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten

Rz. 37 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt zu seinem Nachlass zu zählen sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Waren die Eheleute beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet, so fallen die Verm...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Checkliste: Zugewinnausgleich

aa) Berechnungsstichtage Rz. 59 Für Anfangsvermögen beider Beteiligten: Tag der standesamtlichen Eheschließung, § 1374 Abs. 1 BGB. Für Endvermögen beider Beteiligten: Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages an M, § 1384 BGB. Stichtag für Zurechnung der Grundstücksübertragung von Seiten der Eltern der F: Tag der Umschreibung im Grundbuch, weil es auf den Zeitpunkt der Vol...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 151 Häufig geht es Ehepartnern nicht darum, im Falle der Scheidung vollständig von Zugewinnausgleichsansprüchen des anderen Ehegatten befreit zu sein. Es geht vielmehr darum, bestimmte, vor der Ehezeit vorhandene oder mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Ehe entstehende Vermögenspositionen vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Der Zugewinnausgleich soll dann im Übrigen ...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Zugewinnausgleich ab Geburt eines Kindes

Rz. 149 Schließlich ist die Einschränkung möglich, den Zugewinnausgleich ausschließlich für die Zeit ab der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes durchzuführen.[243] In einem solchen Fall formuliert man wie folgt: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.25: Zugewinnausgleich ab Geburt eines Kindes Die Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs ...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Muster: Zugewinnausgleich bei Erkrankung

Rz. 150 Aber auch bei einer kinderlosen Ehe kann ein gegenseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung der Ehe problematisch sein. Liegt eine derzeit gesicherte Ehesituation mit einer "Doppelverdienerehe" vor, bleibt es dabei und bleibt die Ehe kinderlos, ist der Ausschluss des Zugewinnausgleichs naturgemäß unproblematisch. Erkrankt jedoch ein Ehepartner wä...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Muster: Gütertrennung mit Zugewinnausgleich

Rz. 121 Sind Eheleute ggf. bereits seit längerer Zeit miteinander verheiratet, kann es sein, dass nicht ein Verzicht auf den bisher entstandenen Zugewinn erklärt, sondern dieser ausgeglichen wird.[216] In einem solchen Fall wird man statt der Ziff. 2 im Muster Rdn 120 beispielsweise Folgendes in die Urkunde einarbeiten: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muste...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Zugewinnausgleich

a) Typischer Sachverhalt Rz. 44 F und M, seit August 2005 ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M im August 2024 zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Dieses ist ...mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Vermeidung der Doppelberücksichtigung von Schulden und Vermögenspositionen, insbesondere des Firmenwerts, im Zugewinnausgleich und im Unterhalt?

Rz. 73 Das Problem der Doppelverwertung von Vermögenspositionen und/oder Schulden im Zugewinnausgleich und im Unterhalt[133] basiert auf den Gerechtigkeitsdefiziten, die sich daraus ergeben können, dass ein Vermögenswert in die Endvermögensbilanz eines Ehegatten eingestellt wird, aus dem er Einkünfte erzielt, die ihrerseits wiederum den Unterhaltsberechnungen zugrunde gelegt...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs

Rz. 732 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.82: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines künftigen Zugewinnausgleichs [Zuständigkeit:] Familiengericht [örtliche Zuständigkeit, falls keine Ehesache anhängig gem. § 262 Abs. 2 FamFG: gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners] [Antrag:] bestellen wir uns unter Überreichung einer auf uns lautenden Vollmacht zu V...mehr

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§ 15 Familienrecht / Literaturtipps

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 45 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reformiert durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs – und Vormundschaftsrechts,[74] der hier mangels Abschlusses eines Ehevertrages gilt, sieht u.a. für den Fall der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB vor. Nach § 1378 Abs. 1 BGB ...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Motivation

Rz. 152 Dem Wunsch nach Herausnahme einer Unternehmensbeteiligung, einer Praxis oder eines Einzelunternehmens kann auf unterschiedlichen Beweggründen beruhen. So kann bei einem Familienunternehmen, das von Generation zu Generation weitervererbt werden soll und bei dem Kinder Nachfolger im Unternehmen werden sollen, die Erhaltung des Vermögens durch güterrechtlichen Ausschlus...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 108 Wird (ausreichende) Auskunftserteilung verweigert, wird sich empfehlen, zunächst den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen und nicht etwa auf der Basis vermuteter Zahlen sofort Zahlung zu beantragen. Die Erhebung eines isolierten Auskunftsantrags während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist zwar möglich, führt aber nicht zum Verbund mit der Ehesc...mehr

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§ 15 Familienrecht / hh) Berücksichtigung und Verteilung von Verbindlichkeiten/Gesamtschuldnerausgleich

Rz. 81 Das Vermögen bei Eheschließung, privilegierter Erwerb und das Endvermögen sind jeweils nach Abzug der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, §§ 1374, 1375 BGB. Zu den Verbindlichkeiten können – je nach Bewertungsmethode – auch latente Steuerlasten[151] gehören.[152] Rz. 82 Zu den im Endvermögen zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gehören auch Verbindlichkeiten gegen...mehr

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§ 15 Familienrecht / kk) Anhaltspunkte für Einwendungen aus § 1381 BGB

Rz. 99 Ansatzpunkte für ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit (peremptorische Einrede) sind hier aus der Fallkonstellation heraus nicht ersichtlich. Die systembedingte Ungerechtigkeit, die in dem Ansatz des Anfangsvermögens auch mit 0 EUR bei Überschuldung lag, ist durch die Neufassung zum 1.9.2009 mit der Berücksichtigung überschuldeten Anfangsvermögens ...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Wertermittlungsverlangen gegen M

Rz. 67 Über den eigentlichen Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus wird den Ehegatten durch § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Dabei hat die Kosten der Wertermittlung der Auskunftspflichtige zu tragen.[118] Lediglich die Kosten eines Sachverständigen hat derjenige Ehegatte zu...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Erstellung eines Bestandsverzeichnisses über das Endvermögen der F

Rz. 63 Nach herrschend gewordener Meinung steht den Ehegatten wechselseitig kein Zurückbehaltungsrecht bis zur Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten zu.[107] Der Auskunftsanspruch besteht unabhängig davon, ob ggf. der Anspruchsteller selbst seinerseits Vermögenswerte verschweigt.[108] Auch der Ehegatte, der sich auf die Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs nach § 138...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns

Rz. 146 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.23: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns 1. Für den Fall, dass unser Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beendet wird, insbesondere durch Scheidung der Ehe, schließen wir den Ausgleich des Zugewinns vollständig aus. Dies gilt auch bei einem vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns ...mehr

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§ 15 Familienrecht / jj) Behandlung von (unbenannten) Zuwendungen von Verwandten an beide Ehegatten und Zurechnung zum Anfangsvermögen als privilegierter Erwerb

Rz. 96 Machen Verwandte eines Ehegatten Zuwendungen an beide Ehegatten, indem sie z.B. ein unbebautes Grundstück zum Zwecke der Bebauung auf beide Ehegatten übertragen oder Beiträge zum Bau oder zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie leisten, ging die Rechtsprechung bisher davon aus, dass die Zuwendungen nur im Verhältnis zu dem leiblichen Verwandten zu einer von dem B...mehr

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§ 15 Familienrecht / ll) Ersetzung einer Geldforderung durch Übertragung von Vermögensgegenständen, § 1383 BGB

Rz. 101 Je nach Interessenlage der F könnte daran gedacht werden, von M die Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung zu verlangen. Ob dies sinnvoll ist, wird sich erst nach endgültiger Bezifferung der Zugewinnausgleichsforderung einerseits und der Feststellung des Wertes der Haushälfte anderersei...mehr

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§ 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag

Rz. 111 Ist die Auskunft vorprozessual erteilt und besteht auch keine Veranlassung, eine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen, kann unmittelbar Zahlungsantrag gestellt werden, über den wiederum im Verbund mit der Ehesache zu entscheiden ist. Der Antrag wird in aller Regel nur auf Zahlung des errechneten Zugewinnausgleichsbetrages zu richten...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Beschaffung von Informationen und Unterlagen; Ermittlung von Aufklärungsbedarf

Rz. 61 F muss Belege über den Stand ihres Barvermögens bei Eheschließung beschaffen. Es müssen u.U. Feststellungen zum Wert des von den Eltern übertragenen Grundbesitzes und zu dem aktuellen Wert des bebauten Grundstücks[104] getroffen werden. F muss ermitteln, ob und inwieweit das gemeinsame Hausgrundstück belastet ist, inwieweit sie für etwaige Kredite gesamtschuldnerisch ...mehr

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§ 15 Familienrecht / ii) Anrechenbarkeit von Vorausempfängen/Berücksichtigung unbenannter Zuwendungen

Rz. 92 Nach § 1380 BGB muss sich F auf eine in Betracht kommende Zugewinnausgleichsforderung anrechnen lassen, was ihr von M mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung zugewandt worden ist oder was M an Zuwendungen an sie vorgenommen hat, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen. Als Zuwendungen i.S.d. § 1380 BGB sind nach der Rspr. des BGH auch die sog. unben...mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Muster: Ausschluss jeglichen Betriebsvermögens vom Zugewinn

Rz. 153 Die Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinn kann in den Kernfomulierungen[246] wie folgt vereinbart werden: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.27: Ausschluss jeglichen Betriebsvermögens vom Zugewinn Jegliches Betriebsvermögen eines von uns beiden soll beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Muster: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

Rz. 132 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.20: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung 1. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. 2. Wird jedoch die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet...mehr

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§ 15 Familienrecht / (4) Muster: Ausschluss des Zugewinns bei Scheitern der Ehe

Rz. 144 Um Auslegungsprobleme und Streit ggf. der – anderweitigen – Erben mit dem überlebenden Partner der gescheiterten Ehe zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Begriff der "Beendigung der Ehe" im Ehevertrag auf das Scheitern der Ehe i.S.d. § 1933 BGB auszudehnen. Eine mögliche – zusätzliche – Formulierung wäre die folgende: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen M...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Motivation

Rz. 154 Geht es nicht um Betriebsvermögen, sondern darum, dass ein Ehepartner erhebliches Vermögen bei Eheschließung bereits geerbt hat oder er mit hoher Wahrscheinlichkeit erben wird, besteht ein Interesse daran, solches Vermögen in seiner Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Beispiel Die Ehefrau erbt Ackerland zur Größe von 20.000 m2, das im Laufe der Eh...mehr

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§ 15 Familienrecht / I. Abgrenzungsfragen

Rz. 42 Bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten aus Anlass der Ehescheidung ist zu unterscheiden zwischen solchen, die sich nach spezifisch eherechtlichen Bestimmungen vollziehen und denen, die nicht die Ehe voraussetzen, sondern notwendig werden, weil die Ehepartner in Vermögensgemeinschaften verbunden sind, die auch Unverheiratete eingehen können.[6...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Zuordnung von Vermögen

Rz. 116 Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung, wenn sie dies durch notariell beurkundeten Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand ausschließen, den gesetzlichen Güterstand oder die Gütergemeinschaft aufheben oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, ohne etwas anderes zu vereinbaren, § 1414 BGB. Rz. 117 Die (künftigen) Eheleute könn...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Beispiel: Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Rz. 104 Im Ausgangsfall (Rdn 44) soll unterstellt werden, dass folgende Werte festgestellt bzw. von F als richtig angesehen oder zugestanden werden:[197] Endvermögen F Anfangsvermögen Fmehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Muster: Anspruchsschreiben

Rz. 107 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.11: Zugewinnausgleich: Anspruchsschreiben Sehr geehrter Herr _________________________, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und der ermittelten Werte des beiderseitigen Vermögens beziffern wir den Zugewinnausgleichsanspruch Ihrer Ehefrau wie folgt: Wie sich aus der beigefügten Berechnung und Gegenüberste...mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Muster: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens

Rz. 155 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.28: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren: Sämtliche Vermögenswerte, die ein jeder Ehegatte in der Vergangenheit oder zukünftig von Todes ...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Berechnungsstichtage

Rz. 59 Für Anfangsvermögen beider Beteiligten: Tag der standesamtlichen Eheschließung, § 1374 Abs. 1 BGB. Für Endvermögen beider Beteiligten: Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages an M, § 1384 BGB. Stichtag für Zurechnung der Grundstücksübertragung von Seiten der Eltern der F: Tag der Umschreibung im Grundbuch, weil es auf den Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs im R...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Auskunftsverlangen gegen M

Rz. 65 Die Auskunftsverpflichtung des M nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB beinhaltet voraussetzungslos die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen, auch wenn diese nur zu Kontrollzwecken verlangt werden.[115] Die Auskunft muss alle wertbildenden Faktoren beinhalten und den berechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände ungefähr selbst zu e...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 60 F muss im Hinblick auf § 1377 Abs. 3 BGB ihr Anfangsvermögen beweisen. Sie muss im Rahmen der Darlegung eines Zugewinnausgleichsanspruchs das eigene Endvermögen und das Endvermögen des M darlegen und beweisen, und zwar unter Einschluss der behaupteten Werte.[100] F ist darlegungs- und beweispflichtig für die Abwesenheit von Verbindlichkeiten im Endvermögen des M,[101]...mehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Modifizierung des gesetzlichen Güterstands

Rz. 128 Die mit einer Gütertrennung verbundenen Nachteile und umfassenden Konsequenzen sind häufig unerwünscht. Die Gütertrennung nimmt zwar für sich den – nur scheinbaren – Vorteil der Klarheit und Einfachheit in Anspruch. Gleichzeitig führt er in vielen Fällen zu einer Benachteiligung eines Ehegatten. Namentlich die Kürzung der Erbansprüche durch Wegfall des Zugewinnausgle...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Außergerichtliches Vorgehen

aa) Muster: Auskunftserteilung Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.9: Zugewinnausgleich: Aufforderung zur Auskunftserteilung Sehr geehrter Herr _________________________, Sie wissen aus der Ihnen am _________________________ zugestellten Ehescheidungsantragsschrift, dass wir Ihre Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vertreten. Ihre Ehefr...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Auskunftserteilung

Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.9: Zugewinnausgleich: Aufforderung zur Auskunftserteilung Sehr geehrter Herr _________________________, Sie wissen aus der Ihnen am _________________________ zugestellten Ehescheidungsantragsschrift, dass wir Ihre Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vertreten. Ihre Ehefrau hat uns beauftragt, die Fra...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Erbschaft, Schenkungen

(1) Motivation Rz. 154 Geht es nicht um Betriebsvermögen, sondern darum, dass ein Ehepartner erhebliches Vermögen bei Eheschließung bereits geerbt hat oder er mit hoher Wahrscheinlichkeit erben wird, besteht ein Interesse daran, solches Vermögen in seiner Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Beispiel Die Ehefrau erbt Ackerland zur Größe von 20.000 m2, das i...mehr