Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Anrechnung beim Ehegatten im gesetzlichen Güterstand

Rz. 16 Die Anrechnung gem. § 2315 BGB steht bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, im Rahmen der güterrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 2 BGB in einem Konkurrenzverhältnis zu § 1380 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift muss sich der Ehegatte eine Zuwendung des anderen Ehegatten auf den Zugewinnanspruch anrechnen lassen, wenn dies bei de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Bewertung von freiberuflichen Praxen und Apotheken

Rz. 232 Freiberufliche Praxen sind in noch stärkerem Maße durch eine ausgeprägte persönliche Bindung des Praxisinhabers zu seinen Klienten und Patienten gekennzeichnet. Die Gerichte lehnen daher i.d.R. zu Recht hierfür die Anwendung der Ertragswertmethode i.S.v. IDW S 1 ab.[722] Vielmehr wird das Sachwertverfahren[723] zugrunde gelegt und ein "Goodwill" berücksichtigt, sowei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Besonderheiten beim überlebenden Zugewinn-Ehegatten

Rz. 35 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann ebenfalls zu einer Verschiebung der Erbquoten und folglich zu einer Veränderung der Pflichtteilsquoten führen. Dies hat seine Ursache in den besonderen Regelungen zum Erbrecht des überlebenden Ehegatten einer Zugewinn-Ehe.[157] Sedes materiae ist § 1371 BGB. Grundsätzlich sieht § 1371 Abs. 1 BGB eine pauschale A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 102 Besteht kein gängiger Marktpreis und kommt auch kein Wertansatz aufgrund eines tatsächlich erzielten Kaufpreises in Frage, so ist eine Schätzung erforderlich. Dies gilt auch und gerade dann, wenn bei einem landwirtschaftlichen Anwesen nach § 2312 BGB der i.d.R. im Vergleich zum Verkehrswert wesentlich niedrigere Ertragswert zugrunde gelegt werden kann,[414] wobei es ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 62 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden,[247] müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Methodenauswahl aus Sicht von Rechtsprechung und Literatur

Rz. 287 Rechtsprechung[877] und (juristisches) Schrifttum[878] bevorzugen zur Anteilsbewertung die indirekte Methode, bei der der Anteilswert aus dem (Ertrags-)Wert der Gesellschaft (insgesamt) abgeleitet wird. Der BGH führt hierzu aus, dass der Umfang der Beteiligung am Unternehmen und der Unternehmenswert im Regelfall die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung des Werts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 32 Das Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich ist am 1.5.2013 in Kraft getreten (§ 1519 BGB; WZGA). Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kann von Ehegatten vereinbart werden, deren Güterrecht dem Sachrecht eines der Vertragsstaaten unterliegt.[90] Damit kann der Güterstand auc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Umfang der Haftung

Rz. 5 Der Umfang der Haftung des Käufers richtet sich nach der des Erben (§ 1967 BGB) und umfasst Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden, sofern sie in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind.[14] Die Haftung umfasst nach § 1967 Abs. 2 BGB auch Ansprüche aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, ferner Ansprüche auf Zugewi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Sonstiges

Rz. 7 Als Sonderregelungen sind ferner § 1951 Abs. 1–3 BGB und § 1952 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Für den ausschlagenden Ehegatten ist ferner § 1371 Abs. 3 BGB zu beachten, wonach Zugewinnausgleich trotz Erbausschlagung verlangt werden kann. Für den Miterben gilt ferner § 2033 BGB. Bei der erbrechtlichen Nachfolge in Personengesellschaften (sog. erbrechtliche Lösung[9]) e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Güterrechtliche Lösung bei Enterbung

Rz. 20 Wurde der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm auch kein Vermächtnis zugewandt, dann kann er nur den Zugewinnausgleich i.V.m. dem "kleinen" Pflichtteil geltend machen. Ein Wahlrecht zwischen "kleinem" und "großem" Pflichtteil besteht auch in diesem Fall nicht.[61] Der "kleine" Pflichtteil berechnet sich nach der nicht erhöhten Erbquote des Abs....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Ist der überlebende Ehegatte zugleich erbberechtigter Verwandter, so fallen Ehegattenerbteil und Verwandtenerbteil nebeneinander an. Die Nichte, die mit einem Onkel (= Erblasser) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, erhält für den Fall, dass nur ein Neffe des Erblassers vorhanden ist, zum einen den Ehegattenerbteil von ¾ (§ 1931 Abs. 1 und 3 BGB, § 1...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 4 Fehlt eine Wiederverheiratungsklausel, kann der Erbvertrag von dem Überlebenden (§§ 2079, 2281 BGB) oder von dem neuen Ehegatten nach dem Tod des Überlebenden (§§ 2079, 2281, 2285 BGB) angefochten werden; wird die Anfechtung nicht erklärt, dann hat der neue Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem gesamten Vermögen berechnet. Lebten die Eheleute im gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 57 Nicht alle Wiederverheiratungsklauseln sind rechtlich unbedenklich. In der Lit. wird teilweise versucht, für bestimmte Fallkonstellationen eine Sittenwidrigkeit solcher Wiederverheiratungsklauseln zu begründen.[154] Aufgrund der Hohenzollern-Entscheidung des BVerfG vom 22.3.2004 muss die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch bei Wiederverheiratungsklauseln berü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Prozessuales bei der güterrechtlichen Lösung

Rz. 19 Bei der Geltendmachung des "kleinen" Pflichtteils und des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs das FamG zuständig. Für den Pflichtteilsanspruch gilt hingegen der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 Abs. 1 ZPO oder der allg. Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO), da § 27 ZPO keinen ausschließlichen Gericht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Konkreter Erbe vs. idealer Erbe

Rz. 365 Das Thema der fiktiven Einkommensteuerbelastungen spielt nicht nur pflichtteilsrechtlich eine Rolle; viel prominenter ist es in der jüngeren Vergangenheit im Bereich des Zugewinnausgleichs vom BGH diskutiert worden. Auch hier legt die Rechtsprechung zu Bewertungszwecken ein Veräußerungsszenario zugrunde, so dass veräußerungsbedingte Steuerbelastungen zu berücksichtige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Waren die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand verheiratet, dann kann der überlebende Ehepartner zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB) und der güterrechtlichen Lösung wählen. Die erbrechtliche Lösung beinhaltet eine pauschale Erhöhung des nach § 1931 BGB ermittelten Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel. Die güterrechtliche Lösung si...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / dd) Gesellschaftsrechtlich begründete Korrekturerfordernisse – Einzelfälle

Rz. 290 Unterschiede zwischen dem quotalen Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen und dem ihm zustehenden Gewinnanteil können ohne weiteres gesellschaftsvertraglich vereinbart werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 709 Abs. 3 BGB (vor dem MoPeG in § 722 BGB a.F.) vorgesehen hat, dass in der GbR die Gewinne im Zweifel (also bei fehlender Reg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Latente Steuern – grundsätzliche Berücksichtigung

Rz. 100 Der Wert einzelner Nachlassgegenstände kann oftmals nur durch deren Versilberung realisiert werden. Vor allem, wenn zum Nachlass auch Betriebsvermögen gehört, können durch dessen Veräußerung einkommensteuerpflichtige Gewinne entstehen (§ 16 Abs. 3 EStG). Die daraus resultierende Steuerbelastung haben – im Verhältnis zum FA – grundsätzlich der bzw. die Erben zu tragen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2312 BGB bildet eine agrarpolitische Schutzvorschrift,[1] die dem Ziel dient, dem Erben die Erhaltung des Betriebs zu ermöglichen. Denn der Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in bäuerlichen Familien liegt nach Auffassung des BVerfG im öffentlichen Interesse.[2] Insbesondere soll der Erbe davor geschützt werden, wegen der Befriedigung der Pflichttei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Indexierung

Rz. 150 Wie bereits erwähnt, ist im Rahmen des Niederstwertprinzips eine Vergleichsrechnung anzustellen, in deren Rahmen der Wert des Zuwendungsgegenstandes im Zeitpunkt der Schenkung und im Zeitpunkt des Erbfalles miteinander zu vergleichen sind. Beide Zeitpunkte können mitunter erheblich auseinanderfallen, so dass – aus der Sicht des Todeszeitpunkts – seit dem Vollzug der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[33] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[34] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Laiensphäre".[35] Une...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines und verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Rz. 1 Aufgrund der Bedeutung landwirtschaftlicher Betriebe für die Volkswirtschaft besteht ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an ihrer Erhaltung. Die Entstehung einer Erbengemeinschaft, die auf die Auseinandersetzung und Aufteilung des Nachlasses gerichtet ist, wird diesem allgemeinen Interesse nicht gerecht. Vielmehr gefährdet die Auseinandersetzung einer Erbengemei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Ertragswert

Rz. 33 Für die Berechnung der Abfindung der Miterben und die Bewertung des Erbteils des Übernehmers ist nach § 2049 BGB der Ertragswert zugrunde zu legen. Auf ihn verweist nicht nur § 1376 Abs. 4 BGB für die Zugewinnausgleichberechnung bei Vorhandensein eines aktiven Landguts, sondern auch § 21 Abs. 2 S. 2 HO Rh-Pf. Da die Vorschrift eine Begünstigung des Übernehmers erreich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Ehebezogene Zuwendungen durch güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 73 Auch der Vermögenserwerb durch güterrechtliche Vereinbarung (Begründung der Gütergemeinschaft) kann im Einzelfall eine ehebezogene Zuwendung oder Schenkung darstellen.[301] Grundsätzlich ist der hälftige Vermögenserwerb des weniger vermögenden Ehegatten durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft aber pflichtteilsergänzungsfest,[302] weil der Rechtsgrund der Bereic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Bewertung des Nießbrauchs

Rz. 132 Der Nießbrauch ist nach derzeit überwiegender Auffassung mit seinem kapitalisierten Jahreswert in Ansatz zu bringen.[558] Dabei ist als Jahreswert der nachhaltig erzielbare Nettoertrag – also nach Berücksichtigung der anfallenden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwendungen – anzusetzen.[559] Teilweise wird im Hinblick auf die mit einem lebenslangen Nutzungsrecht für...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Grundsätzliches

Rz. 366 Wie die steuerlichen Verhältnisse des idealen Erben zu bestimmen sind, hat die Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Klare Vorgaben hierzu existieren (noch) nicht.[1063] Insofern stellt sich zunächst die Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz – aber auch nach anderen persönlichen (Besteuerungs-)Merkmalen. Im Bereich des Güterrechts (Zugewinnausgleich) ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Fälligkeit

Rz. 45 Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB (§ 1994 BGB ist insoweit nicht maßgeblich).[258] Eine Fristsetzung gegenüber dem Erben ist nicht erforderlich.[259] Soweit er die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Erkennt er den Auskunftsanspruch nicht sofort an, kann der Pflichtteilsberec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Umfang der Herausgabepflicht

Rz. 2 Die erbrechtliche Stellung des Verkäufers und der Kaufgegenstand bestimmen den Umfang der Herausgabepflicht.[4] Der Alleinerbe ist verpflichtet, alle zur Erbschaft gehörenden Gegenstände und Vermögensrechte nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen, bewegliche Sachen nach §§ 929 ff. BGB, Grundstücke nach §§ 873, 925 ff. BGB und Forderungen nach §§ 398 ff. BGB...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Pauschale Erhöhung um ein Viertel

Rz. 9 Nach § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich die nach Abs. 1 ermittelte Erbquote pauschal um ein weiteres Viertel, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehepartner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gehabt hätte, und unabhängig davon, aus welchen Gründen die Ehe geschlossen wurde und wie lang sie bestand.[24] Erbt der Ehepartner daher neben Verwand...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Besonderheiten beim Zugewinn-Ehegatten

Rz. 15 Beim Zugewinn-Ehegatten, dem ein (geringer) Erbteil hinterlassen ist, bestimmt sich der gesetzliche Pflichtteil auf der Grundlage des gem. § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteils.[53] Der Ehegatte kann also die Differenz zwischen dem ihm Hinterlassenen und seinem großen Pflichtteil gem. § 2305 BGB als Pflichtteilsrestanspruch geltend machen. Ein Anspruch auf Durchführung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Beweislast für Anfangs-/Endvermögen

Rz. 23 Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, sofern die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben (§ 1377 Abs. 1 BGB), dass das Endvermögen des Erblassers zum Stichtag der Berechnung seinen Zugewinn darstellt und ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten bzw. zu Lasten der Erben des Ehegatten und kann gem. § 292 ZPO widerlegt werden. Der auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Klageerhebung

Rz. 16 Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt. Für die Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs genügt die Klage auf Auskunftserteilung nach § 2314 BGB nicht, da durch sie nicht rechtskräftig über den Pflichtteilsanspruch entschieden wird.[34] Es muss vielmehr gleichzeitig mit der Klage Zahlung begehrt werden. Bei eindeutigem Kla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Bewertungsziel

Rz. 194 Im Rahmen pflichtteilsrechtlicher Auseinandersetzungen bzw. der Analyse pflichtteilsrechtlicher Ansprüche gilt es stets, den objektivierten Unternehmenswert (aus der Sicht eines "idealen Erben") festzustellen.[640] Eine individuelle Betrachtung ist ausdrücklich nicht gewollt.[641] Individuelle Einschätzungen sind daher durch nachvollziehbare Typisierungen zu ersetzen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Sittenwidrigkeit

Rz. 19 Die Grenze zur Sittenwidrigkeit wird leicht überschritten. Daher ist im Wege der Auslegung zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Bedingung vorliegt oder ob es sich lediglich um einen Wunsch des Erblassers handelt. Die Grenze der Zulässigkeit ist in § 138 BGB zu sehen. Durch seine Anordnungen will der Erblasser auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers nach dem Erbfal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Wirtschaftlicher Hintergrund

Rz. 352 Der BGH hat einen Abzug fiktiver (von ihm natürlich als latent bezeichneter) Steuerlasten als Nachlassverbindlichkeiten bereits im Jahre 1972 kategorisch ausgeschlossen.[1038] Gleichzeitig stellte er aber fest, dass eine Berücksichtigung z.B. im Rahmen der Bewertung (im seinerzeitigen Fall konkret einer Unternehmensbewertung) angebracht sei bzw. wenigstens sein könne...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten

Rz. 37 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt zu seinem Nachlass zu zählen sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Waren die Eheleute beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet, so fallen die Verm...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) Besonderheiten bei unterstelltem Verkaufsszenario

Rz. 242 Aus der Sicht des IDW weisen Unternehmensbewertungen im familien- sowie auch im erbrechtlichen Kontext Besonderheiten gegenüber sonstigen Bewertungsanlässen auf. Diese wurden im Jahr 2016 in dem Bewertungsstandard IDW S 13 "Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht" zusammengefasst.[753] IDW S 13 ergänzt die e...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Checkliste: Zugewinnausgleich

aa) Berechnungsstichtage Rz. 59 Für Anfangsvermögen beider Beteiligten: Tag der standesamtlichen Eheschließung, § 1374 Abs. 1 BGB. Für Endvermögen beider Beteiligten: Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages an M, § 1384 BGB. Stichtag für Zurechnung der Grundstücksübertragung von Seiten der Eltern der F: Tag der Umschreibung im Grundbuch, weil es auf den Zeitpunkt der Vol...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 151 Häufig geht es Ehepartnern nicht darum, im Falle der Scheidung vollständig von Zugewinnausgleichsansprüchen des anderen Ehegatten befreit zu sein. Es geht vielmehr darum, bestimmte, vor der Ehezeit vorhandene oder mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Ehe entstehende Vermögenspositionen vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Der Zugewinnausgleich soll dann im Übrigen ...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Zugewinnausgleich ab Geburt eines Kindes

Rz. 149 Schließlich ist die Einschränkung möglich, den Zugewinnausgleich ausschließlich für die Zeit ab der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes durchzuführen.[243] In einem solchen Fall formuliert man wie folgt: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.25: Zugewinnausgleich ab Geburt eines Kindes Die Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs ...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Muster: Zugewinnausgleich bei Erkrankung

Rz. 150 Aber auch bei einer kinderlosen Ehe kann ein gegenseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung der Ehe problematisch sein. Liegt eine derzeit gesicherte Ehesituation mit einer "Doppelverdienerehe" vor, bleibt es dabei und bleibt die Ehe kinderlos, ist der Ausschluss des Zugewinnausgleichs naturgemäß unproblematisch. Erkrankt jedoch ein Ehepartner wä...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Muster: Gütertrennung mit Zugewinnausgleich

Rz. 121 Sind Eheleute ggf. bereits seit längerer Zeit miteinander verheiratet, kann es sein, dass nicht ein Verzicht auf den bisher entstandenen Zugewinn erklärt, sondern dieser ausgeglichen wird.[216] In einem solchen Fall wird man statt der Ziff. 2 im Muster Rdn 120 beispielsweise Folgendes in die Urkunde einarbeiten: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muste...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Zugewinnausgleich

a) Typischer Sachverhalt Rz. 44 F und M, seit August 2005 ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M im August 2024 zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Dieses ist ...mehr