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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 852 ZPO – Besc ... / I. Anwendungsbereich.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 2

Unter den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt nach Abs 1 der Pflichtteilsanspruch aus § 2317 II BGB (vgl insg Ponzer Rpfleger 19, 673) sowie gem Abs 2 der Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 I BGB und der Anspruch des Ehegatten oder Lebenspartners auf Zugewinnausgleich gem § 1378 III BGB, § 6 LPartG. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsberechtigte den Anspruch aus § 528 I BGB pfänden will. Selbst wenn dieser Anspruch unterhaltsrechtlich bei der Leistungsfähigkeit des Schuldners berücksichtigt wird, stellt die vollstreckungsrechtlich gesicherte Entscheidungsfreiheit des Schuldners ein anderes Schutzgut dar (allgemein Rn 3; aA Zeranski S 95 ff). Vor Eintritt des Erbfalls ist der Pflichtteilsanspruch nicht pfändbar (LG Trier JurBüro 18, 607).

 

Rn 3

Erfasst werden ebenfalls der Pflichtteilsanspruch des ausgeschlossenen Abkömmlings gem § 1511 BGB (St/J/Würdinger § 852 Rz 1), der Zusatzpflichtteil aus den §§ 2305–2307 BGB sowie der Pflichtteilergänzungsanspruch gem den §§ 2325 ff BGB (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 852 Rz 1). Auf den Vermächtnisanspruch oder anderen Erwerb von Todes wegen ist § 852 unanwendbar (Zö/Herget § 852 Rz 2). Die Beschränkungen gelten auch für bevorrechtigt pfändende Gläubiger nach § 850d (Celle OLGR 04, 414) bzw § 850f II. Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit dem Erbfall. Zuvor besteht auch keine pfändbare Anwartschaft (Musielak/Voit/Flockenhaus § 852 Rz 2). Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nach § 1378 III 1 BGB erst mit Beendigung des Güterstands übertragbar, zuvor also nach § 851 unpfändbar (Jena ZVI 12, 423 f). Eine Analogie zu dieser Regelung soll für den Schadensersatzanspruch eines Mandanten gg seinen Rechtsanwalt möglich sein (Kobl JurBüro 15, 497, fraglich). Der Anspruch kann aufgrund ei...

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