Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt bei Freiberuflern
Laut BGH ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Damit der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht 2-mal davon profitiert – zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt – muss (neben dem Substanzwert) der "Goodwill" dadurch ermittelt werden, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.
Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es, den Praxisanteil mit seinem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht.
Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist immer Aufgabe des Tatrichters, der insoweit ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben wird. Bei der Bewertung einer freiberufli...