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Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.2 Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich und externe Teilung

Ulrike Fuldner
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Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung[1] und zunehmend auch durch betriebliche[2] oder private Altersvorsorge entstehen.[3]

Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass auch derjenige Ehepartner eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der, z. B. wegen der Kindererziehung, auf die eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Mit dem Versorgungsausgleichsgesetz wurde auch die interne Teilung der Betriebsrente eingeführt. Das bedeutet, die ausgleichsberechtigte Person muss mit einem eigenen Anrecht in das jeweilige Versorgungswerk aufgenommen werden.

Laut § 3 Abs. 2 VersAusglG sind in den Versorgungsausgleich alle Rentenanrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. Neben Anrechten, die durch Arbeit begründet werden, sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auch solche Anrechte auszugleichen, die durch Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind. Zu diesen Anrechten zählen private Rentenversicherungen. Auf die Herkunft des Vermögens, mit dem ein Versorgungsanrecht begründet worden ist, kommt es grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme besteht nur für Anrechte, die mit Vermögen erworben worden sind, welches aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich stammt.[4]

 
Praxis-Tipp

Rentenberater befragen – Versorgungsausgleich ist komplex!

Rentenberater können zum Versorgungsausgleich sowie zur Berechnung/Höhe der gesetzlichen Rentenversicherungsansprüche, zur betrieblichen und berufsständischen Versorgung befragt werden.[5]

Rentenberater müssen ihre besondere Qualifikation und Berufserfahrung gegenüber dem die Registrierung vornehmenden Gericht nachweisen und dürfen die gesc...

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