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Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 4 Scheidungsfolgenvereinbarung für den Unternehmer

Ulrike Fuldner
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Unabdingbar ist es, wenn ein Ehepartner oder alle beide ein Unternehmen haben, so früh wie möglich klare und vertretbare Regelungen zum Zugewinnausgleich bzw. dessen Verzicht bezüglich des Betriebsvermögens zu treffen und auch Maßstäbe für die Unternehmensbewertung zu vereinbaren.

4.1 Modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren

Die Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.[1] Eine solche Vereinbarung ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehen der Ehe erfolgen.

Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert.[2]

Das typische Risiko bei einer Ehe, bei der ein Partner Unternehmer bzw. freiberuflich tätig ist, zeigt sich darin, dass oft das Unternehmen/die Kanzlei oder die Praxis die einzige Lebensgrundlage für die Familie ist und damit den größten Teil des Vermögens darstellt.

Im Rahmen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft heißt das, dass im Fall der Scheidung der Zuwachs des Unternehmenswerts während der Ehezeit wie andere Vermögenszuwächse auch hälftig ausgeglichen werden muss.[3] Der Wertausgleich ist grundsätzlich bei Rechtskraft der Scheidung als barer Anspruch zur Zahlung fällig.

Problematisch ist in vielen Fällen, dass der Vermögenszuwachs regelmäßig nicht in Form von liquiden Mitteln vorhanden und die Finanzierung des Ausgleichsanspruchs nur mit einer Belastung des Unternehmens möglich ist, wenn die Banken das Unternehmen nicht bereits als Sicherheit beansprucht haben.

Im letzteren Fall riskiert der Unternehmer im Fall des nicht ausgleichbaren Zugewinns im Extremfall den Verlust seiner Existenzgrundlage, wenn er das Geschäft oder Teile davon auflösen oder veräußern muss. Häufig hat der Ehepartner, der seinen Zugewinn...

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