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Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 3.1 Grenzen der Vertragsfreiheit

Ulrike Fuldner
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Nicht jede Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. Ehevertrag ist wirksam. In den letzten Jahren haben das BVerfG und der BGH in einigen Urteilen immer wieder die Grenzen zulässiger Ehevertragsgestaltungen neu festgelegt.[1]

Es gilt zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit, dennoch darf auch eine notarielle Vereinbarung nicht nach den §§ 138, 242 BGB sittenwidrig[2] sein bzw. gegen den Grundsatz nach Treu und Glauben verstoßen.

Bei gravierender Benachteiligung eines Ehepartners sind Scheidungsfolgenvereinbarungen sittenwidrig und damit unwirksam.

Insbesondere darf durch Verzichtsregelungen folgender Kernbereich nicht angetastet werden:

  • Unterhalt für den Partner wegen der Betreuung von gemeinsamen Kindern (dieser kann daher nicht wirksam ausgeschlossen werden) sowie
  • der Alters- und Krankheitsunterhalt.[3]

Praktisch bedeutet das: Der betroffene Ehepartner darf nicht zwangsläufig zum Sozialfall werden.

Nicht geschützt dagegen ist der Zugewinnausgleich, der grundsätzlich vertraglich vollständig ausgeschlossen werden kann.[4]

Der notariell beurkundete Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Fall der Ehescheidung in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe- und Verzichtsvertrag umfasst den Ausschluss des vorzeitigen Zugewinnausgleichs gemäß § 1385 BGB mit, auch wenn dieser nicht ausdrücklich im Vertrag genannt wird.[5]

Das BVerfG hat im Jahr 2001[6] entschieden, dass die vom Gesetzgeber gewährte Vertragsfreiheit bei Eheverträgen dort eine Grenze findet, wo ehevertragliche Vereinbarungen nicht mehr Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Partnerschaft sind, sondern eine auf unausgewogenen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln.

 
Praxis-Beispiel

Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne Entschädigung kann sittenwidrig sein

Der BGH ha...

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