Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsplan

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 3.2 Wirkung der Anfechtung

"Schwebende" Beschlussgültigkeit Ein Beschluss ist so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Abzustellen ist dabei nicht auf den Zeitpunkt einer erstinstanzlichen Entscheidung, sondern auf die unanfechtbare Entscheidung des mit der Berufung befassten Landgerichts oder des mit der Revision befassten Bundesgerichtshofs.[1] Erst das Urteil, wonach der Besch...mehr

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Bauliche Veränderung des Ge... / 7.3.3 Nachzügler berücksichtigen

Diejenigen Wohnungseigentümer, die einer gemeinschaftlich durchgeführten Maßnahme nicht zugestimmt oder sich enthalten haben, waren in die ursprüngliche Kostenverteilung nicht mit einzubeziehen. Diesen Wohnungseigentümern verleiht allerdings § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, dass ihnen Nutzungen gestattet werden, wenn dies billigem Ermessen entspricht und diese Wohnungs...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 1.2.4 Rücklage für Klagen der Gemeinschaft

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung sowie der Erhaltungsrücklage und anderer gebildeter Rücklagen. Die Wohnungseigentümer können also neben der Erhaltungsrücklage auch andere Rücklagen bilden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Da Beschlussklagen gegen die GdWE zu richten sind und somit sämtlich...mehr

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Bauliche Veränderung des Ge... / 7.1.4.3 Bildung einer Rücklage für bauliche Veränderungen

§§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG verleihen den Wohnungseigentümern die Kompetenz, neben der Erhaltungsrücklage weitere Rücklagen zu bilden. Die Bildung einer weiteren Rücklage kann sich daher auch zur Finanzierung gemeinschaftlicher Maßnahmen der baulichen Veränderung anbieten, die mit einer Kostenverteilung gemäß § 21 Abs. 2 WEG unter sämtlichen Wohnungseigentümern verbun...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtungsverfahren / 2.1 Angekündigte Beschlussanfechtung vor der Beschlussfassung

Stets sollte der Verwalter bei Ankündigung einer Anfechtungsklage seitens eines Wohnungseigentümers den entsprechenden Beschluss nochmals auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen. Er sollte in formeller Hinsicht insbesondere prüfen, ob dem Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer im Vorfeld der Beschlussfassung ausreichend Rechnung getragen wurde. Steht...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung (FAQs) /   Wirtschaftsplan

Was muss ein Verwalter tun, wenn nach dem Beschluss über den Wirtschaftsplan massive Preiserhöhungen kommen (wie zuletzt bei Strom/Gas), die nicht im Wirtschaftsplan berücksichtigt werden konnten? Entweder einen Beschluss über die Ergänzung des Wirtschaftsplans initiieren oder eine Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage herbeiführen.mehr

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Eigentümerversammlung (FAQs) / 4 Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan

Kann ein Absenkungsbeschluss auch für die nächste Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan gefasst werden? Nein. Diese werden nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG nicht beschlossen.mehr

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Jahresabrechnung (FAQs) /   Eigentümerwechsel

Wie ist im Fall eines Eigentümerwechsels zu verfahren? Sind 2 Abrechnungen zu erstellen, eine Abrechnung für den Veräußerer und eine Abrechnung für den Erwerber? Auch bis zum 30.11.2020 war die Jahresabrechnung rein objektbezogen, sodass es auch beim Eigentümerwechsel lediglich eine Abrechnung gab. Nachschüsse müssen von dem jeweils zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gru...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung (FAQs) /   Vermögensbericht

Muss die Jahresabrechnung auch Angaben über das Vermögen der Gemeinschaft enthalten? Nach wie vor kann auch im Rahmen der Jahresabrechnung z. B. die Entwicklung der Bankkonten dargestellt werden. Allerdings ist dies nicht mehr erforderlich, als der Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen hat. Hier hat er insbesonder...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung (FAQs) /   Umlageschlüssel

Wonach richtet sich die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben? Die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Wohnungen richtet sich grundsätzlich nach der Gemeinschaftsordnung. Ist dort kein Umlageschlüssel vereinbart, sind die Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach den Miteigentumsanteilen umzulegen. Kann der Kostenverteilerschlüssel von der Eigen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung (FAQs) /   Guthabenauszahlung

Besteht automatisch ein Anspruch auf Auszahlung von Guthaben? Da Beschlussgegenstand entweder ein sich ergebender Nachschuss darstellt ober aber die Anpassung der auf Grundlage des Wirtschaftsplans zu leistenden Vorschüsse, besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens, wenn Zahlungsrückstände auf den Wirtschaftsplan bestehen. Wenn eine Teilungserklärung die Regelun...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung (FAQs) /   Zinseinnahmen

Warum sind Zinseinnahmen im Wirtschaftsplan auszuweisen? Die Höhe weiß ich vorher nicht. Weil alle voraussichtlichen Einnahmen zu berücksichtigen sind. Im Fall der Zinsen nur dann nicht, wenn nur sehr geringfügige Einnahmen zu erzielen sind. Prinzipiell sind sie aber zu berücksichtigen. Entscheidend ist das Zinsniveau zum Zeitpunkt der Beschlussfassung – und das kann einfac...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilung und Kosten... /   Zusammenlegung von zwei Wohnungen

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 17 Wohnungen. Ein Wohnungseigentümer hat 2 Wohnungen baulich vereinigt und möchte nun, dass die zusammengelegten Wohnungen als eine Einheit angesehen werden, beispielsweise für die Kosten der Verwaltung. Die Teilungserklärung wurde nicht geändert. Was gilt? Solange die Wohnungen nicht sachenrechtlich vereinigt sind (= dazu müsste die...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschluss (FAQs) /   Bedeutung eines Beschlusses

Welche Bedeutung hat der Beschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz? Der Beschluss ist ebenso ein Rechtsgeschäft wie der Vertrag. Er kann jedoch nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn er auf der Basis einer Rechtsgrundlage ergangen ist. So können nach § 23 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Beschl...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung (FAQs) /   Einzelabrechnung

Was muss sich aus den Einzelabrechnungen ergeben? Die jeweilige Einzelabrechnung muss erkennen lassen, welche Einnahmenpositionen und welche Ausgabenpositionen nach welchen Umlageschlüsseln auf die Eigentümer umgelegt wurden. Die Umlageberechnung muss nachvollziehbar sein, d. h. in der Abrechnung muss die Gesamtsumme der Umlageeinheiten und der auf die betreffende Wohnung en...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung (FAQs) /   Abrechnungsspitze

Bitte nennen Sie ein Beispiel, nach dem der Beschluss über die Abrechnungsspitze im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung anfechtbar wäre. Anfechtbar wäre der Beschluss insbesondere, wenn falsche Kostenverteilungsschlüssel zur Anwendung kommen oder Ausgaben und Einnahmen nicht vollständig dargestellt werden. Derartige Mängel haben nämlich Auswirkung auf die Abrechnungsspitz...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilung und Kosten... / 10 Rückwirkende Änderung der Kostenverteilung

Ist eine Änderung eines Umlageschlüssels auch für das laufende Jahr möglich oder nur ab dem Folgejahr? Die Frage geht dem Problem nach, ob es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einen Umlageschlüssel rückwirkend zu ändern. Hier dürfte die richtige Antwort "Jein" lauten. Überblick: Der Beschluss, einen Umlageschlüssel zu ändern, ist nur fü...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter und Verwaltervert... /   Rechte und Pflichten des Verwalters im Verwaltervertrag

Muss der Verwaltervertrag die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters regeln? Zwar sind die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters in §§ 24, 27 und 28 WEG geregelt, die Rechtsprechung verlangt dennoch auch entsprechende vertragliche Regelungen. Insoweit sehen die Verwalterverträge in aller Regel einen Katalog mit den Leistungen des Verwalters aufgeschlüsselt nach Grundleistun...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigentümerversammlung (FAQs) /   Ladungsform

Was unterscheidet die Textform von der schriftlichen Einladung? Soweit das Gesetz vorschreibt, dass eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, muss das entsprechende Schreiben gemäß § 126 Abs. 1 BGB eine Unterschrift enthalten. Eine Erklärung in "Textform" muss gemäß § 126b Satz 1 BGB erkennen lassen, wer die Willenserklärung abgegeben hat. Die Einladung zur Eigentümerversam...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Hausverwalter - Bestellung,... / 2 Vollmacht

Der WEG-Hausverwalter ist auch zur Kündigung des Mietvertrags im Namen des Vermieters berechtigt und aufgrund einer erteilten Hausverwaltervollmacht prozessführungsbefugt.[1] Der Verwalter eines Mietshauses dagegen (Verwalter von Sondereigentum) kann wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auch dann keine Räumungsklage vor Gericht vertreten, wenn er zu dieser Re...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.7 Besonderheiten des Wirtschaftsplans

Im Gegensatz zu sonstigen Beschlüssen der Wohnungseigentümer, die stets ein exaktes Maßnahmenprofil umschreiben und einen exakten Maßnahmenumfang zum Gegenstand haben müssen, weil ihnen sonst ein Anfechtungs-, wenn nicht sogar ein Nichtigkeitsmangel anhaften kann, stellt sich die Situation beim Wirtschaftsplan anders dar. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit unter B...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2 Erstellung des Wirtschaftsplans als Grundlage des Beschlusses über Vorschüsse

Der Wirtschaftsplan stellt die elementare Grundlage für die Finanzverwaltung der GdWE dar. Zwar sollen nach Auffassung des Gesetzgebers Hausgeldvorschüsse im Extremfall auch ohne Wirtschaftsplan beschließbar sein,[1] allerdings bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diesem Denkansatz folgen wird. In neu begründeten Gemeinschaften wird man dem noch folgen können, da zunächs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.4 Bekanntmachung des Wirtschaftsplans

Der Gesamtwirtschaftsplan und der jeweilige Einzelwirtschaftsplan sind den Wohnungseigentümern vorab mit dem Ladungsschreiben zu übersenden.[1] Nicht erforderlich ist die Übersendung auch der die übrigen Wohnungseigentümer betreffenden Einzelwirtschaftspläne.[2] Hieran dürfte sich auch nach Inkrafttreten des WEMoG nichts geändert haben, obwohl der Gesetzgeber der Auffassung i...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Vermögensbericht (ZertVerwV)

Zusammenfassung Überblick Die Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 3.2.2. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3. Behandelt wird hier auch der Vermögensbericht. 1 Systematik Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der GdWE, insbesondere der ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.5 Beschlussfassung

Beschlussgegenstand stellt nicht das Rechenwerk "Wirtschaftsplan" dar, sondern die sich auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne ergebenden Vorschüsse. Allerdings führt die pauschale Beschlussfassung wie etwa: "Die Wohnungseigentümer beschließen den Wirtschaftsplan 2025" nicht zur Teilnichtigkeit des Beschlusses. Vielmehr wird der Beschluss naheliegend so ausgelegt, dass die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.2.7 Sonstige administrative Kosten

Im Wirtschaftsplan zu berücksichtigen sind auch sonstige administrative Kosten wie etwa die Saalmiete für Eigentümerversammlungen und Kontoführungsgebühren. Steht im Zeitraum der zu planenden Wirtschaftsperiode die Wiederbestellung des Verwalters an, sollte er die Kosten für die Beglaubigung des entsprechenden Versammlungsprotokolls berücksichtigen.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.3 Prüfung durch den Verwaltungsbeirat

Gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll der Wirtschaftsplan im Vorfeld der Beschlussfassung über die Festsetzung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG vom Verwaltungsbeirat geprüft werden (siehe hierzu Kap. B.I.10.3.4).mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.2.3 Zuführungen zur Erhaltungsrücklage

Da die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage keine Ausgaben oder sonstigen Kosten, sondern Einnahmen der Gemeinschaft darstellen, sind diese auch nicht als Kostenposition im Wirtschaftsplan aufzuführen.[1] Allerdings begründet eine dennoch vorgenommene Darstellung als Kostenposition keine Anfechtungsklage mehr. Gerade solche Klagen, die allein wegen formeller Mängel des Wirtsch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1 Bestandteile des Einzel-/Gesamtwirtschaftsplans

Nach § 28 Abs. 1 WEG muss der Wirtschaftsplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Kostentragung, die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG vorgesehenen Erhaltungsrücklage und ggf. die Beitragsleistungen zu weiter gebildeten Rücklagen enthalten. Positionen des Wirtschaftsplans Der W...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 3.1 Grundsätze

Zweck der Jahresabrechnung ist es, die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Hausgelder in der abgerechneten Wirtschaftsperiode zu ermitteln und festzulegen. Der Soll-Prognose auf Grundlage des Wirtschaftsplans folgt nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, also die Erstellung der Jahresabrechnung nebst Einzelabrechnungen. Der Prognose...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.6 Geltungsdauer

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG hat der Verwalter zwar für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen. Da Gegenstand des Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG aber nicht der Wirtschaftsplan selbst ist, sondern die sich auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne ergebenden Vorschüsse, gelten diese auch in der folgenden Wirtschaftsperiode bis zur Erstellung eines neuen ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.1.4 Nutzungsentgelte

Bei Nutzungsentgelten bzw. Einnahmen aus der Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen, wie insbesondere Waschmarken, ist stets zu prüfen, ob diese der Erhaltungsrücklage zuzuführen sind, um die Betriebsbereitschaft der Einrichtungen finanzieren zu können. Sie sind dann nicht im Einnahmen-/Ausgabenteil des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen, da sie gerade nicht ausgeschütt...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.1.5 Zinseinnahmen

Zinseinnahmen sind stets als Einnahmen auszuweisen. Erzielt die GdWE etwa Einnahmen aus der Verzinsung des gemeinschaftlichen Girokontos, sind diese entsprechend im Einnahmenteil des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen und darzustellen. Entstammen sie aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage, ist zu differenzieren, ob eine Ausschüttung an die Wohnungseigentümer ge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.1 Einnahmen

2.1.1.1 Hausgelder Die wichtigste Einnahmequelle stellen die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Hausgeldvorschüsse dar. Gleichwohl müssen sie nicht zwingend im Wirtschaftsplan dargestellt werden, weil sie sich aus der Summe der nach den Einzelwirtschaftsplänen unter Saldierung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Hausgel...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.1.2 Erträge aus Vermietung und Verpachtung

Erträge aus Vermietung und Verpachtung des gemeinschaftlichen Eigentums sind als Einnahmeposition zu berücksichtigen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich beim Mieter bzw. Pächter um einen Wohnungseigentümer oder einen gemeinschaftsfremden Dritten handelt.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.2 Ausgaben

2.1.2.1 Betriebskosten Die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums stellen in aller Regel den größten Ausgabenposten der Gemeinschaft dar. Abhängig vom konkreten Einzelfall, handelt es sich i. d. R. um Versicherungsbeiträge (Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, ggf. Gewässerschadenhaftpflicht), Abfallbeseitigung, Straßenreinigung, Schmu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.2.4 Erhaltungsmaßnahmen

Maßnahmen laufender Erhaltung und Kleinreparaturen werden in aller Regel zur Schonung der Erhaltungsrücklage aus den monatlichen Hausgeldern der Wohnungseigentümer finanziert. Soweit eine beschlossene größere Erhaltungsmaßnahme aus den laufenden Hausgeldern finanziert werden soll, sind die voraussichtlichen Kosten ebenfalls zu berücksichtigen und darzustellen.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.2.6 Darlehensverbindlichkeiten

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Darlehen aufgenommen, sind die entsprechenden Zinsaufwendungen und die Tilgungsraten zu berücksichtigen und darzustellen.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / Zusammenfassung

Überblick Die Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 3.2.2. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3. Behandelt wird hier auch der Vermögensbericht.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 4.4 Jahresgesamtabrechnung

4.4.1 Einnahmen Zunächst müssen in die Gesamtabrechnung sämtliche Einnahmen aufgenommen werden, also auch Zinseinnahmen, Miet- oder Pachteinnahmen sowie geleistete Versicherungszahlungen.[1] Ebenfalls sind in der Jahresgesamtabrechnung sämtlich eingenommene Hausgelder und geleistete Beiträge (z. B. auf beschlossene Sonderumlagen) darzustellen. 4.4.2 Ausgaben Hiermit korrespondi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 4.6 Mehrhausanlage

4.6.1 Ungeregelte Mehrhausanlagen Die sog. "ungeregelten" Mehrhausanlagen sind stets unproblematisch. Das sind die Fälle, in denen die Wohnanlage zwar aus mehreren Häusern besteht, die Gemeinschaftsordnung aber keine Bestimmungen über eine Kostentrennung enthält. Aber auch geregelte Mehrhausanlagen, die eine Kostenregelung entweder aufgrund entsprechender Bestimmung in der Ge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.1.6 Gemeinschaftliche Forderungen

Forderungen der Gemeinschaft darf der Verwalter nur dann in den Wirtschaftsplan aufnehmen, wenn mit ihrer Erfüllung während der Wirtschaftsperiode tatsächlich und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann.[1] Im Übrigen sind Forderungen der GdWE in dem nach § 28 Abs. 4 WEG zu erstellenden Vermögensbericht darzustellen (siehe Kap. C.II.2.5.7.1).mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.2.3 Rechtsverfolgungskosten

Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf die Geltendmachung konkret feststehender und anstehender oder zu erwartender Verfahren[1] sind zu berücksichtigen und darzustellen. Mit Blick auf die Finanzierung von Verfahren der GdWE bietet es sich alternativ an, eine entsprechende Rücklage zu bilden. Insoweit können dann durch mäßige Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer ausrei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.2.5 Bauliche Veränderung

Entsprechendes gilt für beschlossene Maßnahmen der baulichen Veränderung, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG eine Kostentragungsverpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Folge haben (siehe hierzu Kap. B.I.6.6.2). Bei den voraussichtlichen Kosten konkret beschlossener baulicher Veränderungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die beschlossene Maßnahme eine Kostenvertei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 3.2 Objektbezogene Abrechnung und Eigentümerwechsel

Die Abrechnung hat der Verwalter stets gegenüber demjenigen vorzunehmen, der am Tag der Beschlussfassung über die Anpassung der Vorschüsse bzw. Nachschüsse als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die Jahresabrec...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.1.1 Hausgelder

Die wichtigste Einnahmequelle stellen die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Hausgeldvorschüsse dar. Gleichwohl müssen sie nicht zwingend im Wirtschaftsplan dargestellt werden, weil sie sich aus der Summe der nach den Einzelwirtschaftsplänen unter Saldierung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Hausgeldern ergeben.[1] U...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.1.1.3 Darlehensauszahlung

Als Finanzierungsinstrument kommt auch eine Kreditaufnahme der GdWE infrage. Einnahmen in Form von Darlehensauszahlungen sind dann im Wirtschaftsplan darzustellen, soweit die GdWE bereits ein Darlehen aufgenommen hat und in der Wirtschaftsperiode ein entsprechender Geldfluss erfolgt bzw. in der Wirtschaftsperiode die Darlehensaufnahme unter entsprechendem Geldfluss erfolgen ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 2.2.2 Mehrhausanlagen

Zunächst gilt Vorausgeführtes auch bei Mehrhausanlagen. Hier können ggf. aber die Maßgaben des Einzelfalls Abweichungen begründen. Regelt etwa die Gemeinschaftsordnung eine unterschiedliche Kostenverteilung im Hinblick auf die einzelnen Häuser, muss der Verwalter dies bei Erstellung der Einzelwirtschaftspläne berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei einer Beschlussfassung üb...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 1 Systematik

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der GdWE, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG stellt allerdings noch keine Anspruchsgrundlage dar. Entsprechende Anspruchsgrundlagen müssen vielmehr auf Basis von § ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erstellung von Jahresabrech... / 4.10 Beschlussfassung auf Grundlage der Jahresabrechnung

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Festsetzung der Nachschüsse und Anpassungsbeträge und nicht die Jahresabrechnung als "Rechenwerk". Allerdings wird ein Beschluss, durch den "die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes" genehmigt wird, nächstliegend dahingehend ausgelegt, dass die Wohnungseigentümer da...mehr