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Jahresabrechnung (FAQs) /   Umlageschlüssel

Alexander C. Blankenstein
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Wonach richtet sich die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben?

Die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Wohnungen richtet sich grundsätzlich nach der Gemeinschaftsordnung. Ist dort kein Umlageschlüssel vereinbart, sind die Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach den Miteigentumsanteilen umzulegen.

 

Kann der Kostenverteilerschlüssel von der Eigentümerversammlung in jedem Jahr abweichend vom Gesetz oder den Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung individuell beschlossen werden?

Ein vom Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung abweichender Kostenverteilerschlüssel kann sowohl hinsichtlich der Betriebs- und Verwaltungskosten als auch der Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschlossen werden, wenn die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine Öffnungsklausel enthält. Voraussetzung ist jedoch, dass lediglich bestimmte Kosten oder Arten von Kosten von der Beschlussfassung umfasst sind. Keine Beschlusskompetenz besteht etwa für eine unumschränkte und pauschale Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels. Selbstverständlich muss im Übrigen die Kostenverteilungsänderung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

 

Ist nicht die Jahresabrechnung für die korrekten Verteilerschlüssel bindend, nachdem der Wirtschaftsplan ja nur eine Vorschau anfallender Kosten ist – wegen möglicher Beschlussanfechtung?

Die korrekten Verteilerschlüssel sind sowohl im Wirtschaftsplan als auch in der Jahresabrechnung anzuwenden. Ist das nicht der Fall, ist sowohl der eine wie auch der andere Beschluss anfechtbar.

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