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Eigentümerversammlung (FAQs) /   Ladungsform

Dr. Oliver Elzer
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Was unterscheidet die Textform von der schriftlichen Einladung?

Soweit das Gesetz vorschreibt, dass eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, muss das entsprechende Schreiben gemäß § 126 Abs. 1 BGB eine Unterschrift enthalten. Eine Erklärung in "Textform" muss gemäß § 126b Satz 1 BGB erkennen lassen, wer die Willenserklärung abgegeben hat. Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss also erkennen lassen, wer zu der Eigentümerversammlung einlädt – beispielsweise der Verwalter oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss jedoch nicht unterschrieben sein.

 

Sind Ladungen in Schriftform oder auch per E-Mail möglich? Muss der Verwalter alle Abrechnungen der Einladung beifügen?

§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG schreibt für die Ladung die Textform vor. Die Ladung kann daher in Schriftform erfolgen, aber auch per E-Mail. Es gibt aber eine Einschränkung: Ein Wohnungseigentümer muss sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, eine Ladung per E-Mail zu erhalten.

Jeder Wohnungseigentümer muss die Gesamtabrechnung und seine Einzeljahresabrechnung erhalten.

 

Reicht die mündliche formlose – z. B. telefonische – Einberufung der Versammlung?

Die Einberufung der Eigentümerversammlung hat gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG in Textform zu erfolgen. Eine mündliche Einladung zur Eigentümerversammlung ist nicht ordnungsgemäß.

 

Wenn die Einladung per E-Mail erfolgt, genügt für die Zustellung das Datum der Email oder müssen die Wohnungseigentümer den E-Mail-Eingang bestätigen?

Die Wohnungseigentümer müssen den Eingang nicht aktiv bestätigen.

 

Wie kann der rechtzeitige Zugang der Ladung bei der Versendung per E-Mail nachgewiesen werden und sind E-Mail-Lesebestätigungen gerichtsfest?

Eine E-Mail-Lesebestätigung soll einen Anscheinsbeweis begründen.[1] Das ist aber noch...

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