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Jahresabrechnung (FAQs) /   Vermögensbericht

Alexander C. Blankenstein
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Muss die Jahresabrechnung auch Angaben über das Vermögen der Gemeinschaft enthalten?

Nach wie vor kann auch im Rahmen der Jahresabrechnung z. B. die Entwicklung der Bankkonten dargestellt werden. Allerdings ist dies nicht mehr erforderlich, als der Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen hat. Hier hat er insbesondere zum Stichtag 31.12. des abgelaufenen Jahres den Stand der gemeinschaftlichen Bankkonten anzugeben.

Im Rahmen der Jahresabrechnung sollte wohl weiterhin eine kurze Darstellung gebildeter Rücklagen, insbesondere der Erhaltungsrücklage, erfolgen. Im Vermögensbericht ist nämlich nur der Ist-Stand der Rücklagen darzustellen. Da die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Abrechnung über den Wirtschaftsplan darstellt, sollten also die auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Soll-Beiträge dargestellt werden. Weiter empfiehlt sich die Darstellung weiterer Zuführungen durch Zinserträge oder Ähnliches. Schließlich sollten auch die Entnahmen aus der Rücklage ausgewiesen werden.

 

Muss der Vermögensbericht eindeutig als Vermögensbericht ausgewiesen werden?

Ja.

 

Wenn das Wirtschaftsjahr nicht das Kalenderjahr ist, kann dann der Vermögensbericht für den Zeitraum des Wirtschaftsjahres erstellt werden oder muss es immer Januar bis Dezember sein?

Eine abweichende Wirtschaftsperiode kann lediglich durch Vereinbarung festgelegt werden.[1] Ich unterstelle auch, dass die Gemeinschaftsordnung in Ihrem Fall aus einer Zeit vor Inkrafttreten des WEMoG stammt, zu der es die Verpflichtung zur Erstellung des Vermögensberichts noch nicht gab. Sinn des Vermögensberichts ist es, ergänzend zur Jahresabrechnung Informationen über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gemeinschaft zu geben. Insoweit wird er ...

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