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Beschlussanfechtungsverfahren / 2.1 Angekündigte Beschlussanfechtung vor der Beschlussfassung

Alexander C. Blankenstein
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Stets sollte der Verwalter bei Ankündigung einer Anfechtungsklage seitens eines Wohnungseigentümers den entsprechenden Beschluss nochmals auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen. Er sollte in formeller Hinsicht insbesondere prüfen, ob dem Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer im Vorfeld der Beschlussfassung ausreichend Rechnung getragen wurde.

  • Steht die Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Vorschussanpassung auf Grundlage der Jahresabrechnung und/oder die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans an, muss der Verwalter bereits mit dem Ladungsschreiben den Wohnungseigentümern ihren Einzelwirtschaftsplan und die Jahreseinzelabrechnung übersenden.[1]
  • Steht die Beschlussfassung über größere Erhaltungsmaßnahmen zur Beschlussfassung, muss der Verwalter die im Vorfeld eingeholten Vergleichsangebote mit dem Ladungsschreiben übersenden[2] – bei großen Erhaltungsmaßnahmen kann die Übersendung eines Preisspiegels mit dem Hinweis darauf genügen, dass weitere Unterlagen beim Verwalter eingesehen werden können.[3]
  • Steht die Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters an, müssen den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben ebenfalls 3 Vergleichsangebote nebst Verwaltervertragsentwürfen übersandt werden.[4]
 

Übersendung von Unterlagen: Ladungsfristen beachten!

Hat der Verwalter erforderliche Unterlagen nicht bereits mit dem Ladungsschreiben übersandt, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden. Auf der sicheren Seite ist der Verwalter aber nur dann, wenn die Ladungsfrist noch eingehalten werden kann. Kann die Ladungsfrist nicht mehr eingehalten werden, ist nach diesseitiger Auffassung zu differenzieren, welche Dauer die Ladungsfrist im Einzelfall hat. Im Gesamtzusammenhang ist allerdings eine Ents...

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