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Erstellung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Ver ... / 1 Systematik

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der GdWE, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG stellt allerdings noch keine Anspruchsgrundlage dar. Entsprechende Anspruchsgrundlagen müssen vielmehr auf Basis von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bezüglich der Hausgeldvorschüsse nach Wirtschaftsplan oder über die Erhebung von Sonderumlagen sowie auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG in Form der Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung geschaffen werden.

Nach der zentralen Norm des § 28 WEG liegt dem Finanzwesen folgende Systematik zugrunde:

Systematik des § 28 WEG

Wirtschaftsplan

Auf Grundlage des Wirtschaftsplans wird der voraussichtlich erforderliche finanzielle Bedarf ermittelt und durch Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG werden die entsprechend auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Vorschüsse festgelegt.

Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung dient der endgültigen Festsetzung der auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge in Form der Ermittlung von Nachschüssen bzw. Anpassung der auf Grundlage des Wirtschaftsplans beschlossenen Vorschüsse. Die Jahresabrechnung stellt insoweit den Schlussstrich unter der entsprechenden Wirtschaftsperiode dar.

Regelungen zu Fälligkeit sowie Art und Weise von Zahlungen

Nach dem Wirtschaftsplan sind die Hausgeldvorschüsse zu zahlen. Auf Grundlage des Beschlusses über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge können Nachzahlungen erforderlich werden. Insoweit können die Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 3 WEG Regelungen zur Fälligkeit der Zahlungen und der Art und Weise der Zahlung durch Beschluss festlegen.

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