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Hausverwalter - Bestellung, Vollmacht und Kosten / 2 Vollmacht

Rudolf Stürzer
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Der WEG-Hausverwalter ist auch zur Kündigung des Mietvertrags im Namen des Vermieters berechtigt und aufgrund einer erteilten Hausverwaltervollmacht prozessführungsbefugt.[1]

Der Verwalter eines Mietshauses dagegen (Verwalter von Sondereigentum) kann wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auch dann keine Räumungsklage vor Gericht vertreten, wenn er zu dieser Rechtsbesorgung durch die Vermieter vertraglich ermächtigt wurde.[2]

Ferner kann der Hausverwalter Ansprüche des Vermieters im eigenen Namen auch dann nicht durchsetzen, wenn er hierzu ausdrücklich ermächtigt ist, da er kein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse hat und somit nicht zur Prozessführung gegen den Mieter im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) befugt ist.[3]

Dementsprechend ist der Hausverwalter, der vom Vermieter bevollmächtigt wurde, Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, mangels eines eigenen rechtlich schützenswerten Interesses nicht befugt, Ansprüche wegen Mietrückständen im eigenen Namen einzuklagen.[4]

Eine generelle Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, verstößt daher gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und ist nach § 134 BGB nichtig.[5] Die Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters zur Einziehung von Mieten aufgrund einer Ermächtigung des Vermieters (gewillkürte Prozessstandschaft) erfordert vielmehr ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Verwalters. Dieses liegt nur vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Verwalters beeinflusst. Dies ist aber nicht schon deshalb der Fall, weil der Vermieter den Verwalter bevollmächtigt hat, ihn gegenüber den Mietern zu vertreten bzw. der Verwalter dem Vermieter Rechenschaft über die Verwaltung schuldet.[6]

Ein Rechtsanwalt d...

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