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Erstellung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Ver ... / 3.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Zweck der Jahresabrechnung ist es, die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Hausgelder in der abgerechneten Wirtschaftsperiode zu ermitteln und festzulegen. Der Soll-Prognose auf Grundlage des Wirtschaftsplans folgt nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, also die Erstellung der Jahresabrechnung nebst Einzelabrechnungen. Der Prognose werden also die tatsächlichen Kosten gegenübergestellt und insoweit die tatsächliche Zahllast ermittelt, die auf die jeweilige Sondereigentumseinheit entfällt. Das Ergebnis bildet die Abrechnungsspitze, die den Gegenstand der Beschlussfassung auf Grundlage der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG darstellt.

Auf Grundlage der Gegenüberstellung von Soll und Ist kann sich eine negative Abrechnungsspitze in Form von Nachschüssen ergeben oder eine positive Abrechnungsspitze in Form eines Anpassungsbetrags der auf Grundlage des Wirtschaftsplans zu leistenden Vorschüsse.

  • Der Nachschuss ergibt sich dann, wenn die Prognose des Einzelwirtschaftsplans insoweit unzureichend war, als die auf seiner Grundlage festgesetzten Vorschüsse nicht ausreichend waren, um die tatsächlichen Kosten zu decken.
  • Eine Anpassung der beschlossenen Vorschüsse erfolgt, wenn die Prognose des Einzelwirtschaftsplans insoweit unzutreffend war, als tatsächlich weniger Kosten entstanden sind als ursprünglich angenommen.

Da eine Anpassung der Vorschüsse beschlossen wird, folgt hieraus, dass dann keine Auszahlung eines positiven Abrechnungsergebnisses erfolgt, wenn tatsächlich Beitragsrückstände auf den Wirtschaftsplan bestehen.

Aus allem folgt, dass den Beschlussgegenstand die Abrechnungsspitze darstellt. Nicht Beschlussgegenstand und so zur Beschlussnichtigkeit würde es führen, wenn statt der Abrechnungsspitze der Abrechnungssaldo aus...

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