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Beschlussanfechtungsverfahren / 1.2.4 Rücklage für Klagen der Gemeinschaft

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung sowie der Erhaltungsrücklage und anderer gebildeter Rücklagen. Die Wohnungseigentümer können also neben der Erhaltungsrücklage auch andere Rücklagen bilden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Da Beschlussklagen gegen die GdWE zu richten sind und somit sämtliche Wohnungseigentümer einschließlich dem Kläger von den die Gemeinschaft treffenden Kosten anteilig belastet sind, dürfte die Bildung einer Rücklage allgemein für Gemeinschaftsklagen in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

 

Musterbeschluss: Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Gemeinschaftsklagen

TOP XX Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Gemeinschaftsklagen

Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhobenen und gegen sie gerichteten Klagen. Die Rücklagenhöhe wird auf 20,00 EUR je Wohnungs- und Teileigentumseinheit und 5,00 EUR je Garagen-/Stellplatzeinheit pro Monat festgesetzt. Die Beiträge werden Bestandteil der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldvorschüsse.

Bis zur Beschlussfassung über die Anpassung der Hausgeldvorschüsse sind die vorgenannten Beträge ab dem _______ zusätzlich zu den derzeit auf Grundlage des Beschlusses vom _______ über die Leistung der Hausgeldvorschüsse zu zahlen. Es bleibt den Wohnungseigentümern insoweit freigestellt, ob sie die Zahlungen auf die Rücklage zusammen mit den monatlichen Vorschusszahlungen leisten oder zwei gesonderte Zahlungen vornehmen. Wohnungseigentümer, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden entspr...

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Gerichtliches Verfahren: Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Beschlussklagen (Beschluss)
Gerichtliches Verfahren: Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Beschlussklagen (Beschluss)

Kurzbeschreibung Die Wohnungseigentümer können neben der Erhaltungsrücklage auch eine Rücklage für Beschlussklagen bilden. Die Bildung dieser Rücklage muss beschlossen werden. Mustervorlage Vorbemerkung Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG ...

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